23.11.2024
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Dokument-Nr. 3808

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Beschluss15.02.2007Verwaltungsgericht Hannover10 B 426/07
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Verwaltungsgericht Hannover Beschluss15.02.2007

Gefahr für Menschen oder Tiere - VG Hannover bestätigt Tötungs­a­n­ordnung für Rottweiler mit "negativen Verhal­tens­merkmalen"Hund stellt Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat einen Eilantrag gegen die Tötungs­a­n­ordnung der Region Hannover im Fall des Rottweilers "Uncas" abgelehnt. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die negativen Verhalts­merkmale des Hundes die Tötungs­a­n­ordnung.

Die Region Hannover verfügte mit Bescheid vom 17. Januar 2007 die Tötung des Rottweilers unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Uncas hatte im Oktober 2006 seinen Halter angefallen und tödlich verletzt. Ein im Dezember 2006 durchgeführter Wesenstest wurde abgebrochen, weil sich Uncas nur mit seinem Maulkorb beschäftigte. Im Anschluss an den abgebrochenen Wesenstest sprang er mehrfach seine Pflegerin an. Die Region Hannover macht geltend, der Hund sei unberechenbar und stelle eine Gefahr für andere Menschen oder Tiere dar. Ein Einsperren des Tieres widerspreche tierschutz­recht­lichen Grundsätzen.

Dagegen hat der Halter, der Tierschutz­verein für Hannover und Umgebung e.V., um Rechtsschutz nachgesucht. Das Fehlverhalten des Hundes beruhe auf einer Miss- und Fehlbehandlung durch den ehemaligen Halter. Es stehe nicht sicher fest, dass das Verhalten des Hundes nicht mehr zu ändern sei und er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstelle. Der Wesenstest, der darüber Aufschluss geben könnte, sei nicht zu Ende geführt worden; zudem habe Uncas nicht die übliche dreimonatige Vorbe­rei­tungszeit gehabt.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigen die negativen Verhalts­merkmale die Tötungs­a­n­ordnung. Der Hund stelle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar, da hinreichend wahrscheinlich sei, dass es in absehbarer Zeit wieder zu Bissattacken komme. Durch eine Stellungnahme der TiHo Hannover sei belegt, dass Uncas über eine mangelnde Frustra­ti­o­ns­to­leranz verfüge. Dies sei schon bei Hunden bedenklich, die nicht durch Aggres­si­ons­ver­halten auffällig geworden seien. Bei der Vorgeschichte von Uncas sei daher zu befürchten, er könne jederzeit und unkalkulierbar Menschen angreifen. Das Verhalten bei dem abgebrochenen Wesenstest bestätige dies. Es gebe auch keine Anhaltspunkte für eine Thera­pier­barkeit. Diese Einschätzung werde durch den Hundeführer, der Uncas auf den abgebrochenen Wesenstest vorbereitet habe, bestätigt.

Die Region habe auch wegen des Angebots einer Hundschule, Uncas zum Sprengstoff- und Waffenspürhund auszubilden, nicht von der Tötungs­a­n­ordnung absehen müssen, da diese Hundeschule nicht über eine Erlaubnis zur Schutz­hun­de­aus­bildung verfüge und Uncas angesichts seines Aggres­si­ons­po­tentials für eine solche Ausbildung auch nicht geeignet sei. Eine weitere Gefährdung von Menschen sei damit nicht mit Sicherheit auszuschließen. Eine dauerhafte Zwingerhaltung komme aus tierschutz­recht­lichen Gesichtspunkten nicht in Betracht.

Quelle: ra-online

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