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Dokument-Nr. 32104

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Bundesgerichtshof Beschluss12.05.2022

Strafantrag kann nicht mittels "einfacher" E-Mail übermittelt werdenStrafantrag per E-Mail entspricht nicht den Former­for­der­nissen

Strafanträge müssen schriftlich eingesandt werden. Der Bundes­ge­richtshof hat auf die Revision des Angeklagten ein vor dem Landgericht Dresden geführtes Strafverfahren wegen Übermittlung des Strafantrags mittels "einfacher" E-Mail weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechts­folgen­ausspruch aufgehoben.

Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungs­aufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung angeordnet. Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungs­aufsicht hat das Urteil keinen Bestand, weil der nach dem Gesetz (§ 145 a Satz 2 StGB) erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehlt.

Unsignierter und direkt versandter Antrag per einfacher E-Mail nicht ausreichend

Die zuständige Aufsichtsstelle hat innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssen jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermitt­lungsweg eingereicht werden (§ 32 a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gelten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.

Fehlender Strafantrag als nicht behebbares Verfah­rens­hin­dernis

Es besteht damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungs­aufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der BGH musste das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung aufheben. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Siche­rungs­ver­wahrung muss neu verhandelt und entschieden werden.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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