21.11.2024
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Dokument-Nr. 29006

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Urteil17.01.2019Bundesgerichtshof4 StR 456/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 1623Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1623
  • NStZ 2019, 263Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2019, Seite: 263
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil14.03.2018, 6 Ss 295/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil17.01.2019

BGH: Bei Provokation eines Angriffs durch Herumspringen und Kampfgeräuschen ist Messerstich nicht durch Notwehrrecht gerechtfertigtNotwehr­pro­vo­kation führt zum eingeschränkten Notwehrrecht

Provoziert eine Person einen Angriff durch Herumspringen und Kampfgeräuschen, so ist ein Messerstich zur Abwehr des Angriffs nicht vom Notwehrrecht gemäß § 32 StGB gedeckt. Eine Notwehr­pro­vo­kation führt zu einem eingeschränkten Notwehrrecht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 2017 urinierte eine alkoholisierte Frau in einem Wartehäuschen eines Bahnhofs, was ein Passant zum Anlass nahm dies zu beanstanden. Zwischen dem Lebensgefährten der Frau und dem Passanten kam es nachfolgend zu einem erregten Streitgespräch. Der Lebensgefährte begann herumzuspringen und Kampfgeräusche von sich zu geben. Zudem zog er vom Passanten unbemerkt ein 7 cm langes klappbares Jagdmesser. Der Passant fühlte sich durch das Verhalten herausgefordert und setzte zu einem Schlag an. Um den Angriff abzuwehren stieß der andere Mann das Messer in die linke Körperflanke des Passanten. Das Landgericht Dortmund sah den Messerstich durch das Notwehrrecht gedeckt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Mögliches Vorliegen einer Notwehr­pro­vo­kation

Der Bundes­ge­richtshof bemängelte, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Angriff des Passanten provoziert habe und sein Notwehrrecht deshalb eingeschränkt gewesen sei. Dass sein mit Kampfgeräuschen verbundenes Herumspringen vor dem Passanten in einer durch die vorausgegangene verbale Ausein­an­der­setzung angespannten und aufgeheizten Situation einen Angriff des Passanten heraufordern habe können und möglicherweise auch haben sollen, habe nahe gelegen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte in dieser Situation ein Messer unbemerkt zog. Die Frage der Notwehr­pro­vo­kation sei daher erörte­rungs­be­dürftig gewesen.

Zurückweisung des Falls

Der Bundes­ge­richtshof wies den Fall zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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