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Dokument-Nr. 25751

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Beschluss26.03.2018Bundesgerichtshof4 StR 408/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Halle, Urteil15.03.2017, 13 KLs 672 Js 14849/13 (20/16)
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss26.03.2018

BGH hebt Verurteilung des "Königs von Deutschland" wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften aufVerurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber vom Landgericht nicht ausreichend begründet

Der Bundes­ge­richtshof hat die vom Landgericht Halle wegen Untreue und unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten gegen den sogenannten "König von Deutschland" aufgehoben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Halle den Angeklagten wegen Untreue in Tateinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.

Sachverhalt

Nach den von ihm getroffenen Feststellungen stand der Angeklagte in Wittenberg einer sektenähnlich strukturierten Gemeinschaft vor, deren Mitglieder in einem eigenen autarken Staat, dem "Königreich Deutschland", mit dem Angeklagten als "Staatsoberhaupt" leben wollten. Zur Finanzierung seines Ziels warb er in den Jahren 2010 bis 2013 über eine "Koope­ra­ti­o­nskasse" von 492 Unterstützern dieser Idee Darlehen in einem Gesamtumfang von mehr als 2,4 Millionen Euro ein. Gegenstand der Verurteilung sind Einzahlungen von 38 Darlehensgebern in den Jahren 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt etwa 1,47 Millionen Euro in die vom Angeklagten als "Vorstand" eines "Vereins" geführte "Koope­ra­ti­o­nskasse". Die Darlehensgeber erhielten "Sparbücher", in denen Ein- und Auszahlungen verbucht wurden; eine Verzinsung der Guthaben war nicht vorgesehen. Mit dem Geld wollten die Unterstützer "gemeinnützige Projekte" der Gemeinschaft und diese selbst fördern. Nach einer Intervention der Bundesbank bzw. des Bundesamts für Finanz­dienst­leis­tungs­aufsicht beinhalteten die Darle­hens­verträge ab 2009 Klauseln, wonach die Darlehensgeber im Fall der Insolvenz der Gemeinschaft eine Rückzahlung ihrer Darlehen nur nach den anderen Gläubigern der Gemeinschaft beanspruchen konnten. Außerhalb der Insolvenz sollte ihnen ein Rückzah­lungs­an­spruch lediglich dann zustehen, wenn das Vermögen der Gemeinschaft ihre sonstigen Verbind­lich­keiten überstieg (sogenannte qualifizierte Nachrangabreden). In den 38 Fällen erhielten die Darlehensgeber von der "Koope­ra­ti­o­nskasse" rund 500.000 Euro zurück. Aufzeichnungen über die Verwendung der übrigen Gelder wurden nicht gefertigt. Dass sie zweckwidrig und nicht für Projekte der Gemeinschaft eingesetzt wurden, hat das Landgericht nicht festgestellt.

Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften nicht rechts­feh­lerfrei belegt

Der Bundes­ge­richtshof hat das Urteil auf die Revision des Angeklagten in vollem Umfang aufgehoben. Die Verurteilung wegen Untreue zum Nachteil der 38 Darlehensgeber konnte nicht bestehen bleiben, weil sich aus den Urteilsgründen schon nicht ergibt, dass der Angeklagte gegenüber den Darle­hens­nehmern auch mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einzahlungen eine für die Erfüllung des Tatbestands erforderliche herausgehobene Vermö­gens­be­treu­ungs­pflicht hatte. Ein unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften im Sinne der §§ 32, 54 des Kredit­we­sen­ge­setzes (KWG) ist ebenfalls nicht rechts­feh­lerfrei belegt, weil sich das Landgericht bei seiner Wertung, die mit den Darlehensgebern zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Kredit­we­sen­gesetz vereinbarten formularmäßigen Nachrangabreden seien für diese überraschend und deshalb unwirksam gewesen, weder mit der Vertrags­ge­staltung, noch mit dem Gang der Vertrags­ver­hand­lungen, noch mit der besonderen Interessenlage der Darlehensgeber ausein­an­der­gesetzt hat.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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