21.11.2024
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Dokument-Nr. 28525

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Beschluss10.10.2018Bundesgerichtshof4 StR 311/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2019, 1010Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 1010
  • NJW-Spezial 2019, 152Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 152
  • NStZ 2019, 516Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2019, Seite: 516
  • NStZ 2019, 672Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2019, Seite: 672
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Vorinstanz:
  • Landgericht Dortmund, Urteil18.01.2018
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss10.10.2018

BGH: Sexuelle Nötigung mit Gewaltanwendung bei sexuellen Handlungen während verschlossener WohnungstürEinsperren im Raum stellt Gewaltanwendung im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar

Nimmt ein Täter sexuelle Handlungen an sein Opfer vor, während die Wohnungstür verschlossen ist, so liegt eine sexuelle Nötigung mittels Gewaltanwendung im Sinne des § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB vor. Das Einsperren in einem Raum gilt als Gewaltanwendung im Sinne der Vorschrift. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 verurteilte das Landgericht Dortmund einen Mann unter anderem wegen sexueller Nötigung mittels Gewaltanwendung zu einer Freiheitsstrafe. Der Mann hatte nach einem Streit mit seiner Partnerin nach Alkohol- und Kokaingenuss die Wohnungstür abgeschlossen und die Schlüssel an sich genommen. Er schlug sie dann und hielt ihr den Mund und die Nase so fest zu, dass sie bewusstlos wurde. Er entschloss sich dann an seiner Partnerin den von ihr abgelehnten Analverkehr durchzuführen. Dazu wollte er zunächst mit seinem Finger und anschließend mit seinem Penis eindringen. Da die Partnerin aber zu Bewusstsein kam und sich wehrte, ließ der Mann von seinem Vorhaben ab. Die Frau konnte schließlich über ein Baugerüst zu Nachbarn fliehen, während der Mann schlief. Gegen seine Verurteilung legte der Mann Revision ein.

Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Dieser habe sich wegen sexueller Nötigung mittels Gewaltanwendung nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB strafbar gemacht. Zwar sei die zur Nötigung eingesetzte Gewalt nicht in der Herbeiführung der Bewusst­lo­sigkeit zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte noch keinen Vorsatz zur Vornahme einer sexuellen Handlung hatte. Diese Gewaltanwendung habe sich nicht als unmittelbares Ansetzen zu einem sexuellen Übergriff dargestellt.

Gewaltanwendung wegen Einsperrens in Wohnung

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei jedoch in dem Einsperren der Frau in der Wohnung eine Gewaltanwendung im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB zu sehen. Der Angeklagte hatte zwar die Wohnungstür zu einem Zeitpunkt abgeschlossen als er noch keine Absicht bezüglich eines sexuellen Übergriffs hatte. Allerdings stelle das Aufrecht­er­halten einer solchermaßen geschaffenen Lage jedenfalls dann eine Gewaltanwendung dar, wenn ein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Einsperren und der sexuellen Handlung bestehe. So lag der Fall hier. Nicht erforderlich sei ein Final­zu­sam­menhang. Die Gewalt müsse also nicht als Nötigungsmittel eingesetzt werden. Vielmehr genüge, dass diese zu dem sexuellen Übergriff hinzukommt.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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