23.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil09.01.2020

BGH: Gewaltsames Eindringen in den Anus mit Dildo stellt besonders schwere Vergewaltigung darDildo als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB

Das gewaltsame Eindringen in den Anus mit einem Dildo stellt im Regelfall eine besonders schwere Vergewaltigung dar. Denn ein Dildo ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall konnte sich eine Frau im November 2017 nicht von ihrem Lebenspartner trennen, da dieser mit der Veröf­fent­lichung intimer Fotos und Videos gedroht hatte. Ein Ex-Freund von ihr bot sich daher an, zusammen mit zwei Freunden und mittels Gewaltanwendung den Partner von einer Trennung zu überzeugen. Dabei sollten zudem die intimen Fotos und Videos gelöscht werden. In einer Nacht im Februar 2018 kam es schließlich zur Ausführung der Tat. Dabei drang der Ex-Freund mit einem mitgebrachten 30 cm langen und 5 cm dicken Dildo gewaltsam in den Anus des neuen Partners seiner Ex-Freundin ein. Dies geschah aus Rache für angebliche sexuelle Übergriffe des Mannes auf die Frau.

Landgericht sah Strafbarkeit wegen schwerer Vergewaltigung

Das Landgericht Hamburg verurteilte den Täter aufgrund der Tat wegen schwerer Vergewaltigung. Dagegen richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft. Ihrer Meinung nach liege eine besonders schwere Vergewaltigung vor, da der Dildo als gefährliches Werkzeug anzusehen sei.

Bundes­ge­richtshof hält Dildo für gefährliches Werkzeug

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Ansicht der Staats­an­walt­schaft. Das Einführen des Dildos in den Anus sei wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs eine besonders schwere Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift liege vor, wenn ein Gegenstand nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Wird ein Dildo - wie hier - gewaltsam in den Anus geführt, erscheine dies regelmäßig nicht zweifelhaft. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Gegenstand für sich gesehen ungefährlich ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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