23.11.2024
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Dokument-Nr. 28445

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Beschluss17.01.2019Oberlandesgericht Karlsruhe2 Ws 341/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 121Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 121
  • NStZ 2019, 950Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2019, Seite: 950
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Vorinstanz:
  • Landgericht Waldshut-Tiengen, Beschluss02.10.2018
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss17.01.2019

Sexuelle Nötigung durch Drohung des Täters mit Beendigung der Beziehung zum Tatopfer bei Weigerung der Durchführung sexueller HandlungenStrafbarkeit nach § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB

Lässt sich ein Tatopfer auf sexuelle Handlungen ein, weil der Täter mit der Beendigung der Beziehung droht, kann darin eine Strafbarkeit wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB liegen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Frühjahr 2017 nahm ein Mann zu einem 17-jährigen Mädchen über Facebook Kontakt auf. Es entstand nachfolgend eine Art Inter­net­be­ziehung, welche für das noch unerfahrene Mädchen einen hohen Stellenwert einnahm. Der Mann brachte das Mädchen schließlich unter Androhung der Beendigung der Beziehung dazu einmal oralen und einmal analen Geschlechts­verkehr zu haben. Die Staats­an­walt­schaft Walshut-Tiengen nahm dies zum Anlass gegen den Mann Anklage wegen sexueller Nötigung zu erheben. Sie sah in dem Verhalten des Mannes eine Nötigung zur Vornahme sexueller Handlungen mittels Drohung mit einem empfindlichen Übel.

Landgericht lehnte Eröffnung des Hauptverfahrens ab

Das Landgericht Waldshut-Tiengen ließ die Anklage nicht zu und lehnte daher die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Denn seiner Ansicht nach handele es sich der dem Täter vorgeworfenen Drohung nicht um eine solche mit einem empfindlichen Übel. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Vorliegen einer Drohung mit empfindlichem Übel

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und ließ daher die Anklage unter Eröffnung der Haupt­ver­handlung zu. Es erachtete die Drohung mit der Beendigung der Beziehung als Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB. Die Beziehung habe für das Tatopfer einen ganz erheblichen emotionalen Stellenwert gehabt. Das Tatopfer habe daher den angedrohten Beziehungsabbruch als massiven Verlust empfunden. Dass sich das Mädchen auf das Ansinnen eines ihr fremden Mannes, mit ihr sexuell zu verkehren, einließ, lasse bereits als solchen den Schluss auf einen hohen Stellenwert der Inter­net­be­ziehung für das Mädchen zu, das sie allein wegen der Drohung den vom Täter verlangten sexuellen Handlungen nachkam.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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