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Dokument-Nr. 25501

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Beschluss28.06.1990Bundesgerichtshof4 StR 297/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 1990, 303Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1990, Seite: 303
  • DAR 1990, 351Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 1990, Seite: 351
  • DRiZ 1990, 300Zeitschrift: Deutsche Richterzeitung (DRiZ), Jahrgang: 1990, Seite: 300
  • JZ 1990, 821Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ), Jahrgang: 1990, Seite: 821
  • MDR 1990, 838Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1990, Seite: 838
  • NJ 1990, 510Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 1990, Seite: 510
  • NStZ 1990, 491Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 1990, Seite: 491
  • NZV 1990, 357Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 1990, Seite: 357
  • StV 1990, 353Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 1990, Seite: 353
  • VersR 1990, 1177Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1990, Seite: 1177
  • VRS 79, 108Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 79, Seite: 108
  • zfs 1990, 285Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1990, Seite: 285
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Wolfsburg, Urteil19.02.1990, 7 Cs 905 Js 41080/89
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss14.05.1990, Ss (S) 40/90
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss28.06.1990

BGH: Absolute Fahrun­tüch­tigkeit bei Autofahrern liegt bei 1,1 PromilleSeit 1966 geltender Grenzwert von 1,3 Promille aufgehoben

Der Grenzwert für die absolute Fahrun­tüch­tigkeit für Autofahrer liegt bei 1,1 Promille. Der seit 1966 geltende Grenzwert von 1,3 Promille ist damit aufgehoben. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im September 1989 verursachte ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, weil er die Vorfahrt eines anderen Verkehrs­teil­nehmers missachtete. Da bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille zum Unfallzeitpunkt festgestellt wurde, verurteilte ihn das Amtsgericht Wolfsburg wegen des Verstoßes gegen § 24 a StVG zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot. Nach Ansicht des Gerichts komme eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB nicht in Betracht, da der Grenzwert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit von 1,3 Promille nicht erreicht worden sei. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft beim Oberlan­des­gericht Braunschweig Revision ein. Ihrer Meinung nach sei der Grenzwert auf 1,1 Promille festzulegen. Das Oberlan­des­gericht wollte nunmehr vom Bundes­ge­richtshof wissen, ob der Grenzwert für die absolute Fahrun­tüch­tigkeit bei Autofahrern bei 1,1 Promille liege.

Kein Festhalten am ehemals geltenden Grenzwert von 1,3 Promille

Der Bundes­ge­richtshof führte zunächst aus, dass aufgrund seiner Entscheidung vom Dezember 1966 eine absolute Fahrun­tüch­tigkeit von 1,3 Promille galt. Dieser setzt sich zum einen aus dem Grundwert von 1, Promille zusammen. Ab diesem Wert liege laut der Alkohol­for­schung und nach den Ergebnissen von Fahrversuchen eine absolute Fahrun­tüch­tigkeit vor. Da jedoch statistische Untersuchungen den Eintritt der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit zwischen einem Wert von 1, bis 1,1 Promille festlegten und die Bluta­l­ko­hol­be­stimmung ungenau war, nahm der Bundes­ge­richtshof damals zum anderen einen Sicher­heits­zu­schlag von ,2 Promille vor. Dies ergab den Grenzwert von 1,3 Promille (BGH, Beschl. v. 09.12.1966 - 4 StR 119/66 -). Daran sei aber nunmehr nach Ansicht des Bundes­ge­richtshofs nicht mehr festzuhalten.

Grundwert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit liegt bei 1, Promille

Soweit statistische Ergebnisse die absolute Fahrun­tüch­tigkeit bei 1, bis 1,1 Promille festlegten, hielt der Bundes­ge­richtshof dies für unbeachtlich. Denn an einer solchen Wertung sei der Richter nicht gebunden. Die juristische Bewertung natur­wis­sen­schaft­licher Erkenntnisse sei vielmehr allein seine Aufgabe. Es sei festzuhalten, dass die Alkohol­for­schung und Fahrversuche den Wert von 1, Promille bestätigten. Hinzu komme, dass sich seit 1966 die Verkehrs­ver­hältnisse stark verändert haben. Die Leistungs­an­for­de­rungen an Autofahrer seien wesentlich gestiegen. Dies alles rechtfertige den Grundwert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit auf 1, Promille festzulegen.

Sicher­heits­zu­schlag von ,1 Promille

Angesichts der verbesserten Bestimmung der Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration sei nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs der Sicher­heits­zu­schlag auf ,1 Promille festzulegen. Somit liege der Grenzwert der absoluten Fahrun­tüch­tigkeit bei 1,1 Promille.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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