23.11.2024
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Dokument-Nr. 28981

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Bundesgerichtshof Beschluss29.04.2020

Bundes­ge­richtshof bestätigt Urteil zur "Scharia-Polizei"Mit "Sharia-Police" bedruckten Warnwesten stellen Verstoß gegen da Uniformverbot dar

Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen sämtlicher sieben Angeklagten gegen ihre Verurteilungen zu Geldstrafen wegen Verstoßes gegen das Uniformverbot nach § 3 Abs. 1, § 28 Versamm­lungs­gesetz bzw. Beihilfe hierzu verworfen. Im ersten Rechtsgang hatte der BGH eine freisprechende Entscheidung des LG Wuppertal aufgehoben und dorthin zurückverwiesen (BGH, Urt. v. 11.01.2018 - 3 StR 427/17).

Nach den nunmehrigen Feststellungen des Landgerichts nahmen die Angeklagten an einem nächtlichen Rundgang durch die Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld teil, um junge Muslime davon abzuhalten, Spielhallen, Bordelle oder Gaststätten aufzusuchen sowie Alkohol zu konsumieren und sie stattdessen zu einem Lebensstil nach den Vorstellungen des Korans sowie zum Besuch der Moschee zu bewegen. Um Aufmerksamkeit zu erregen, trugen einige der Angeklagten jeweils eine handelsübliche orange Warnweste, die auf der Rückseite mit der Aufschrift "Shariah Police" versehen war.

Tragen von Warnwesten mit der Aufschrift "SHARIA POLICE" geeignet eine militante, einschüchternde Wirkung zu erzielen

Das Landgericht hat die Teilnahme an dem Rundgang zu Recht als einen Verstoß gegen das Uniformverbot angesehen. Danach macht sich strafbar, wer öffentlich oder in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung trägt. Es hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass die von einigen der Angeklagten getragenen Warnwesten aufgrund der insoweit gebotenen Gesamtschau der Tatumstände in der für einen Verstoß gegen das Uniformverbot erforderlichen Weise geeignet waren, suggestiv-militante, einschüchternde Wirkung gegenüber Dritten zu erzielen.

Angeklagten rügten mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung des materiellen Rechts

Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass eine Verurteilung die Feststellung eines konkreten Zusam­men­treffens mit der Zielgruppe junger Muslime zuzurechnenden Personen vorausgesetzt hätte.

Urteil des LG enthält keine Rechtsfehler

Der BGH hat die Revisionen verworfen. Das Urteil des Landgerichts enthält keinen Rechtsfehler. Es war insbesondere nicht gehalten, dem Umstand, dass der Zielgruppe zuzurechnende Personen tatsächlich nicht angetroffen worden sind, im Rahmen der Gesamt­be­trachtung angesichts der Tatumstände im Übrigen die ihm von den Revisionen zugedachte Bedeutung beizumessen. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)

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