18.10.2024
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Dokument-Nr. 30957

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Beschluss10.08.2021Bundesgerichtshof3 StR 394/20
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Bundesgerichtshof Beschluss10.08.2021

Verurteilungen im Zusammenhang mit Erschießungen auf einer Mülldeponie nahe Tabka (Syrien) im März/April 2013 rechtskräftigBGH hält Urteil des Oberlan­des­ge­richts aufrecht

Verurteilungen im Zusammenhang mit Erschießungen auf einer Mülldeponie nahe Tabka (Syrien) im März/April 2013 rechtskräftig. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Der Angeklagte A. K. muss lebenslang und der Angeklagte H. A. für 8 Jahren und sechs Monaten ins Gefängnis.

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart hat den Angeklagten A. K. unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegs­ver­brechen gegen Personen in jeweils 17 tatein­heit­lichen Fällen, zweier weiterer Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegs­ver­brechen gegen Personen sowie der Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamt­frei­heits­strafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen den Angeklagten H. A. hat es unter anderem wegen Freiheits­be­raubung mit Todesfolge in 19 tatein­heit­lichen Fällen und Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung auf eine Gesamt­frei­heits­strafe von 8 Jahren und sechs Monaten erkannt.

Mithilfe bei Exekutionen

Nach den vom Oberlan­des­gericht getroffenen Feststellungen nahm die Shura Front im März 2013 bei Gefechten in Rakka 40 Regimegegner gefangen. Aufseiten der Shura Front war auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der beide Angeklagte angehörten, an den Kämpfen beteiligt. Während der Angeklagte A. K. Gründer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war und diese befehligte, betätigte sich der Angeklagte H. A. vor Ort für diese als bewaffneter Kämpfer. 19 der gefangen genommenen Regimegegner führten der Angeklagte A. K. und weitere Kämpfer auf einer Mülldeponie nahe Tabka einem Scharia-Richter vor.

A.K. setzte Todesschüsse

Der Scharia-Richter verurteilte die Gefangenen wegen ihrer Nähe zum syrischen Herrscherhaus zum Tode. In Gegenwart des Angeklagten A. K., der durch seine Präsenz Fluchtversuche unterband, wurden sie unverzüglich hingerichtet. Zwei durch die Exeku­ti­o­ns­maß­nahmen bereits tödlich verwundete Gefangene erschoss der Angeklagte A. K., "um sie von ihrem unweigerlich in den Tod mündenden Leiden [zu] erlösen".

Revision weitgehend erfolglos

Der BGH hat die Revision verworfen. Auf die Revision des Angeklagten A. K. hat der Senat lediglich die konkurrenz­rechtliche Beurteilung der Erschießung der beiden bereits tödlich Verwundeten im Verhältnis zu der Mitwirkung an der Tötung der 17 übrigen Gefangenen dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des Mordes in Tateinheit mit Kriegs­ver­brechen gegen Personen und mit Freiheits­be­raubung mit Todesfolge in jeweils 19 tatein­heit­lichen Fällen schuldig ist; den Strafausspruch hat er aufrecht­er­halten. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/aw)

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