21.11.2024
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Dokument-Nr. 25708

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Beschluss13.10.2016Bundesgerichtshof3 StR 352/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2017, 25Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 25
  • NStZ 2017, 149Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2017, Seite: 149
  • StV 2017, 81Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2017, Seite: 81
  • ZIP 2017, 224Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2017, Seite: 224
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Vorinstanz:
  • Landgericht Koblenz, Urteil11.05.2016, 4 KLs 2050 Js 72470/88
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss13.10.2016

BGH: Als "Strohmann" eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft ist strafrechtlich für Nichtabführung der Sozial­versicherungs­beiträge verantwortlichStrafrechtliche Verantwortung allein aufgrund formeller Geschäfts­führer­position

Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist er strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozial­versicherungs­beiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächlich fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Geschäfts­führerin einer haftungs­be­schränkten Gesellschaft wegen Nichtabführung von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen angeklagt. Das Landgericht Koblenz konnte jedoch keine Strafbarkeit erkennen, da die Geschäfts­führerin lediglich als "Strohmann" fungierte. Die tatsächliche Geschäfts­führung oblag einer anderen Person. Der Bundes­ge­richtshof sah dies im Revisi­ons­ver­fahren jedoch anders.

Strafbarkeit allein aufgrund formeller Geschäfts­füh­rer­po­sition

Der Bundes­ge­richtshof hielt die Angeklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich für verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft von einer anderen Person geführt wurde. Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verant­wort­lichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Dies betreffe insbesondere die Einstands­pflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie etwa das Abführen von Sozia­l­ver­si­che­rungs­bei­trägen.

"Strohmann"-Eigenschaft für strafrechtliche Verantwortung unerheblich

Die Verant­wort­lichkeit des formellen Geschäfts­führers entfalle nicht dadurch, so der Bundes­ge­richtshof, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Es sei zu beachten, dass ihm die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich sei. Beschränken die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäfts­führers, so könne und müsse er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls müsse er sein Amt niederlegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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