Bundesgerichtshof Beschluss13.10.2016
BGH: Als "Strohmann" eingesetzter Geschäftsführer einer Gesellschaft ist strafrechtlich für Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge verantwortlichStrafrechtliche Verantwortung allein aufgrund formeller Geschäftsführerposition
Ist der Geschäftsführer einer Gesellschaft lediglich als "Strohmann" eingesetzt, so ist er strafrechtlich dennoch für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verantwortlich. Dies ergibt sich allein aus seiner formellen Position als Geschäftsführer. Die tatsächlich fehlende Kompetenz spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde die Geschäftsführerin einer haftungsbeschränkten Gesellschaft wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen angeklagt. Das Landgericht Koblenz konnte jedoch keine Strafbarkeit erkennen, da die Geschäftsführerin lediglich als "Strohmann" fungierte. Die tatsächliche Geschäftsführung oblag einer anderen Person. Der Bundesgerichtshof sah dies im Revisionsverfahren jedoch anders.
Strafbarkeit allein aufgrund formeller Geschäftsführerposition
Der Bundesgerichtshof hielt die Angeklagte gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafrechtlich für verantwortlich, auch wenn die Gesellschaft von einer anderen Person geführt wurde. Schon allein die Stellung als formeller Geschäftsführer begründe nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB dessen Verantwortlichkeit als Organ der Gesellschaft nach außen. Dies betreffe insbesondere die Einstandspflicht für die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, wie etwa das Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen.
"Strohmann"-Eigenschaft für strafrechtliche Verantwortung unerheblich
Die Verantwortlichkeit des formellen Geschäftsführers entfalle nicht dadurch, so der Bundesgerichtshof, dass ihm als "Strohmann" keine bedeutsamen Kompetenzen übertragen wurden. Es sei zu beachten, dass ihm die Ausübung seiner Kompetenzen nicht unmöglich sei. Beschränken die tatsächlichen Verhältnisse die rechtlichen Befugnisse des formellen Geschäftsführers, so könne und müsse er gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um seinen Einfluss geltend zu machen. Andernfalls müsse er sein Amt niederlegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)