14.11.2024
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Dokument-Nr. 7409

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Beschluss03.12.2008Bundesgerichtshof3 StR 203/08
Vorinstanz:
  • Landgericht Mannheim, Urteil14.01.2008, 503 Js 2306/06
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss03.12.2008

BGH bestätigt Berufsverbot für rechtsextreme Straf­ver­tei­digerinVerurteilung wegen Volksverhetzung

Der Bundes­ge­richtshof hat ein fünfjähriges Berufsverbot gegen die vom Landgericht Mannheim wegen Volksverhetzung verurteilte Rechtsanwältin Sylvia Stolz bestätigt. Allerdings muss das Landgericht Mannheim noch einmal über die Höhe der Freiheitsstrafe entscheiden.

Das Landgericht Mannheim hat die Angeklagte, eine Rechtsanwältin, wegen mehrfacher Volksverhetzung, vollendeter und versuchter Nötigung, versuchter Straf­ver­ei­telung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, Beleidigung und zweifacher Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihr die Ausübung des Rechts­an­walts­berufes für die Dauer von fünf Jahren verboten.

Rechtsanwältin verbreitete "revisi­o­nis­tische" Thesen und leugnete den Völkermord an den Juden während der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus

Nach den Feststellungen des Landgerichts erstrebt die Angeklagte einen politischen Systemwechsel im Sinne einer Wieder­her­stellung der Verhältnisse des 3. Reiches. Sie war in zwei Strafverfahren, die vor dem Landgericht Mannheim und dem Amtsgericht Potsdam gegen die dortigen Angeklagten jeweils auch wegen des Vorwurfs der Volksverhetzung geführt wurden, als Verteidigerin tätig. In beiden Verfahren war ihr Verhalten darauf gerichtet, die Haupt­ver­handlung zur Verbreitung "revisi­o­nis­tischer" Thesen auszunutzen und den Völkermord an den Juden während der Zeit des Natio­nal­so­zi­a­lismus zu leugnen. Außerdem zielte sie in der Haupt­ver­handlung vor dem Landgericht Mannheim darauf ab, unter bewusster und beharrlicher Missachtung der straf­pro­zes­sualen Vorschriften sowie der üblichen Verhal­tens­formen vor Gericht eine Bestrafung ihres Mandanten zu vereiteln. Zu diesen Zwecken versuchte sie, mit zahlreichen Anträgen und vornehmlich an das Publikum gerichteten, lang andauernden Ansprachen beleidigenden und volks­ver­het­zenden Inhalts, den Fortgang des Verfahrens aufzuhalten. Darüber hinaus war sie bestrebt, ihren Lebensgefährten - den mit einem Berufsverbot belegten Rechtsanwalt Horst Mahler - in die Verteidigung einzubinden.

Revision teilweise erfolgreich - Landgericht muss neu über Strafmaß entscheiden - BGH bestätigt Berufsverbot

Die mit verfahrens- und materi­ell­recht­lichen Beanstandungen begründete Revision der Angeklagten hatte teilweise Erfolg. Der als Staats­schutzsenat zuständige 3. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Angeklagte vom Vorwurf der Beihilfe zum Verstoß gegen ein Berufsverbot in einem Fall freigesprochen, hinsichtlich des weiteren entsprechenden Vorwurfs hat er das Verfahren auf Antrag des General­bun­des­anwalts eingestellt. Im Übrigen hat er den Schuldspruch abgeändert, da das Landgericht das festgestellte Verhalten der Angeklagten teilweise unzutreffend rechtlich gewürdigt hat. Danach ist die Angeklagte nunmehr rechtskräftig wegen Volksverhetzung in zwei Fällen, wegen Beleidigung sowie wegen versuchter Straf­ver­ei­telung in Tateinheit mit Volksverhetzung in zwei Fällen, Nötigung, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen. Wegen dieser Änderung des Schuldspruchs konnte die verhängte Strafe keinen Bestand haben. Sie ist vom Landgericht Mannheim neu festzusetzen, an das die Sache insoweit zurück­zu­ver­weisen war. Dagegen hatte das rechts­feh­lerfrei verhängte Berufsverbot Bestand.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des BGH vom 09.02.2009

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