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Dokument-Nr. 34901

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Beschluss05.04.2022Bundesgerichtshof3 StR 16/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2022, 2126Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 2126
  • NStZ 2022, 693Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2022, Seite: 693
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil26.08.2021, III-6 StS 5/20 2 StE 10/20-7
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss05.04.2022

Fall der notwendigen Verteidigung gebietet für sich genommen keine Pflicht­ver­teidiger­bestellungErfor­der­lichkeit der Pflicht­ver­teidiger­bestellung wegen Unmöglichkeit der Verteidigung richtet sich nach individueller Schutz­be­dürf­tigkeit des Beschuldigten

Ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StPO gebietet für sich genommen keine Pflicht­ver­teidiger­bestellung nach § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Die Erfor­der­lichkeit der Pflicht­ver­teidiger­bestellung bei Unmöglichkeit des Beschuldigten zur Eigen­ver­tei­digung richtet sich nach seiner individuellen Schutz­be­dürf­tigkeit. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Bundes­ge­richtshof in einem Fall aus dem Jahr 2022 unter anderem darüber zu entscheiden, ob es zulässig war, einem Beschuldigten für eine polizeiliche Vernehmung keinen Pflicht­ver­teidiger zu bestellen. Der Beschuldigte war der deutschen Sprache nicht mächtig. Ihm wurde Beihilfe zu einem Kriegs­ver­brechen, Beihilfe zum Mord und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen.

Unterlassene Pflicht­ver­tei­di­ger­be­stellung nicht zu beanstanden

Der Bundes­ge­richtshof beanstandete die unterlassene Pflichtverteidigerbestellung nicht. Ein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StPO gebiete für sich genommen nicht eine Pflicht­ver­tei­di­ger­be­stellung nach § 141 Abs. 2 Nr. 3 StPO. Für die Frage, ob die sofortige Bestellung eines Pflicht­ver­tei­digers erforderlich ist, weil ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich selbst nicht verteidigen kann, sei maßgeblich auf dessen individuelle Schutz­be­dürf­tigkeit abzustellen.

Individuelle Schutz­be­dürf­tigkeit Maßstab für Notwendigkeit der Pflicht­ver­tei­di­ger­be­stellung

Fehlende Sprach­kenntnisse begründen für sich genommen nicht die Notwendigkeit einer Vertei­di­ger­be­stellung, so der Bundes­ge­richtshof. Denn ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Beschuldigter könne gemäß § 187 Abs. 1 Satz 2 GVG für das gesamte Strafverfahren die kostenlose Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen. Auch aus der Bedeutung einer Beschul­dig­ten­ver­nehmung für das weitere Verfahren ergebe sich im Allgemeinen nicht die Unfähigkeit zur eigenen Verteidigung. Ebenso unerheblich sei grundsätzlich die Schwere der Tatvorwürfe oder Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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