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18.01.2025  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 17806

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Urteil05.03.2014Bundesgerichtshof2 StR 616/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 843Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 843
  • NJW 2014, 2595Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 2595
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil18.06.2012, 5-27 KLs 12/08
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.03.2014

"Abo-Fallen" im Internet: Auf Täuschung abzielende Gestaltung von Internetseiten sind versuchter BetrugInternetseite verschleiert gezielt Kosten­pflich­tigkeit der angebotenen Leistung

Der Bundes­ge­richtshof hat entschieden, dass eine auf Täuschung abzielende Gestaltung einer Internetseite, die die Kosten­pflich­tigkeit einer angebotenen Leistung gezielt verschleiert, eine strafbare Täuschungs­handlung im Sinne des § 263 StGB darstellt. Auch die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre eines klein abgedruckten Hinweises am unteren Seitenrand schließt die Strafbarkeit nicht aus.

Das Landgericht Frankfurt am Main hatte den Angeklagten des zugrunde liegenden Verfahrens unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Aufgrund überlanger Verfahrensdauer hat es angeordnet, dass vier Monate der verhängten Strafe als vollstreckt gelten.

Schaltfläche "Route berechnen" führt zum Abschluss eines kosten­pflichtigen Abonnements

Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der Angeklagte verschiedene kosten­pflichtige Internetseiten, die jeweils ein nahezu identisches Erschei­nungsbild aufwiesen, unter anderem einen so genannten Routenplaner. Die Inanspruchnahme des Routenplaners setzte voraus, dass der Nutzer zuvor seinen Vor- und Zunamen nebst Anschrift und E-Mail-Adresse sowie sein Geburtsdatum eingab. Aufgrund der vom Angeklagten gezielt mit dieser Absicht vorgenommenen Gestaltung der Seite war für flüchtige Leser nur schwer erkennbar, dass es sich um ein kosten­pflichtiges Angebot handelte. Die Betätigung der Schaltfläche "Route berechnen" führte nach einem am unteren Seitenrand am Ende eines mehrzeiligen Textes klein abgedruckten Hinweis zum Abschluss eines kosten­pflichtigen Abonnements, das dem Nutzer zum Preis von 59,95 Euro eine dreimonatige Zugangs­mög­lichkeit zu dem Routenplaner gewährte. Dieser Fußnotentext konnte in Abhängigkeit von der Größe des Monitors und der verwendeten Bildschirm­auf­lösung erst nach vorherigem "Scrollen" wahrgenommen werden.

Abonnenten wird bei Nichtzahlung mit Schufa-Eintrag gedroht

Nach Ablauf der Widerrufsfrist erhielten die Nutzer zunächst eine Zahlungs­auf­for­derung. An diejenigen, die nicht gezahlt hatten, versandte der Angeklagte Zahlungs­er­in­ne­rungen; einige Nutzer erhielten zudem Schreiben von Rechtsanwälten, in denen ihnen für den Fall, dass sie nicht zahlten, mit einem Eintrag bei der "SCHUFA" gedroht wurde.

LG verurteilt Angeklagten wegen versuchten Betrugs

Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf die einmalige Gestaltung der Seite nur wegen einer Tat und im Hinblick darauf, dass die Ursächlichkeit der Handlung für einen konkreten Irrtum eines Kunden nicht nachgewiesen sei, nur wegen versuchten Betrugs verurteilt.

Angeklagter verneint Vorliegen einer Täuschungs­handlung gemäß europa­recht­licher Vorgaben

Gegen dieses Urteil hat sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gewandt. Er hat vor allem beanstandet, dass unter Berück­sich­tigung europa­recht­licher Vorgaben eine Täuschungs­handlung nicht vorliege und im Übrigen den Nutzern auch kein Vermö­gens­schaden entstanden sei.

Erkennbarkeit einer Täuschung bei sorgfältiger Lektüre des "Kleingedruckten" schließe die Strafbarkeit nicht aus

Der 2. Strafsenat des Bundes­ge­richtshofs hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat ausgeführt, dass durch die auf Täuschung abzielende Gestaltung der Internetseite die Kosten­pflich­tigkeit der angebotenen Leistung gezielt verschleiert worden sei. Dies stelle eine Täuschungs­handlung im Sinne des § 263 StGB dar. Die Erkennbarkeit der Täuschung bei sorgfältiger Lektüre schließe die Strafbarkeit nicht aus, denn die Handlung sei gerade im Hinblick darauf unternommen worden, die bei einem - wenn auch nur geringeren - Teil der Benutzer vorhandene Unauf­merk­samkeit oder Unerfahrenheit auszunutzen.

EU-Richtlinie führt nicht zur Einschränkung des straf­recht­lichen Rechts­gü­ter­schutzes

Dies gelte auch unter Berück­sich­tigung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäft­s­praktiken im binnen­ma­rk­tin­ternen Geschäfts­verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Richtlinie über unlautere Geschäft­s­praktiken). Die Richtlinie führe jedenfalls hier nicht zu einer Einschränkung des straf­recht­lichen Rechts­gü­ter­schutzes.

Gegenleistung von dreimonatiger Nutzungs­mög­lichkeit für Nutzer praktisch wertlos

Auch ein Vermö­gens­schaden sei gegeben. Dieser liege in der Belastung mit einer bestehenden oder auch nur scheinbaren Verbindlichkeit, da die Gegenleistung in Form einer dreimonatigen Nutzungs­mög­lichkeit für den Nutzer praktisch wertlos sei.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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