23.11.2024
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Dokument-Nr. 16679

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Beschluss18.06.2013Bundesgerichtshof2 StR 145/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NStZ-RR 2013, 276Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 276
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Bundesgerichtshof Beschluss18.06.2013

BGH: Kein vollendeter Diebstahl in einem Supermarkt beim Einstecken der Ware in TütenVollendung erst nach Verlassen der Kassenzone

Steckt der Dieb in einem Supermarkt die Waren in Tüten, so liegt noch kein vollendeter, sondern ein versuchter Diebstahl vor. Erst nach Verlassen der Kassenzone liegt Vollendung vor. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Angeklagte im Juni 2012 in einem Edeka-Markt sechs Flaschen Whiskey in zwei mitgebrachten Tüten gesteckt, um sie zu stehlen. Zusammen mit seinem regulär getätigten Einkauf wollte er die Kasse passieren, ohne dass die Tüten mit den Whiskey-Flaschen bemerkt werden sollten. Da er jedoch beim Einstecken der Whiskey-Flaschen beobachtet wurde, ließ er die Tüten mit den Flaschen in der Obstabteilung zurück und floh. Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten deshalb unter anderem wegen vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Revision ein.

Vollendeter Diebstahl lag nicht vor

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass ein vollendeter Diebstahl nicht vorgelegen habe. Denn in einem Selbst­be­die­nungsladen liege eine vollendete Wegnahme durch einen Täter, der die Kassenzone mit der Ware noch nicht passiert hat, insbesondere vor, wenn der Täter Sachen geringen Umfangs einsteckt oder sie sonst verbirgt (vgl. BGH, Urt. v. 03.06.1986 - 4 StR 199/86). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Das Wegtragen der umfangreichen Beute in zwei Tüten habe innerhalb der Gewahr­samssphäre des Ladeninhabers noch keinen vollendeten Diebstahl begründet. Vielmehr habe nur ein versuchter Diebstahl vorgelegen.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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