Dokument-Nr. 12733
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- BGHSt 45, 378Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshof in Strafsachen (BGHSt), Band: 45, Seite: 378
- JurBüro 2000, 332Zeitschrift: Das juristische Büro (JurBüro), Jahrgang: 2000, Seite: 332
- NJW 2000, 1348Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2000, Seite: 1348
- NStZ 2000, 603Neue Zeitschrift für Strafrecht (NStZ), Jahrgang: 2000, Seite: 603
- StV 2001, 258Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV), Jahrgang: 2001, Seite: 258
Bundesgerichtshof Urteil10.02.2000
BGH zum Festnahmerecht eines Kaufhausdetektivs: Würgen eines Diebes mit TodesfolgeHandeln des Ladendetektivs kann als (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge gewertet werden
Einem Kaufhausdetektiv ist es grundsätzlich gestattet, einen größeren und schwereren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Wird der Dieb darüber hinaus - mit Todesfolge - vom Detektiv gewürgt, ohne durch weitere Gegenwehr hierzu veranlasst worden zu sein kann dies als Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge angesehen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der als Ladendetektiv in einem Kaufhaus eingesetzte Angeklagte einen Ladendieb, der sich seiner Festnahme gewaltsam widersetzt und versucht hatte, mit seiner Beute von fünf Compactdiscs zu fliehen, verfolgt, zu Boden geworfen und dort "fixiert". Im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung würgte er den ertappten Dieb, dessen Hals in seiner linken Armbeuge lag, ununterbrochen über einen Zeitraum von mindestens drei Minuten; hierdurch trat der Tod des Diebes ein.
LG Arnsberg sieht in Handeln Körperverletzung mit Todesfolge
Das Landgericht Arnsberg hat darin eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge gesehen. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Hagen zurückverwiesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen für eine solche Verurteilung nicht ausreichend waren.
Sofern Dieb ohne Gegenwehr gewürgt wurde, kann dies als Körperverletzung mit Todesfolge angelastet werden
Der Bundesgerichtshof hat dargelegt, dass der Angeklagte berechtigt war, den 13 kg schwereren und 13 cm größeren flüchtenden Dieb von hinten anzuspringen, dadurch zu Boden zu werfen und dort festzuhalten. Dies ergibt sich aus dem jedermann zustehenden Festnahmerecht gegenüber einem auf frischer Tat betroffenen Täter, der der Flucht verdächtig ist oder dessen Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Eine (vorsätzliche) Körperverletzung mit Todesfolge könnte dem Angeklagten allerdings angelastet werden, wenn er den Dieb darüber hinaus gewürgt hätte, ohne durch dessen weitere Gegenwehr hierzu veranlasst worden zu sein. Anders wäre es jedoch, wenn sich der Dieb gegen seine Festnahme sofort weiter tätlich zur Wehr gesetzt hätte; dann wäre der Würgegriff des Angeklagten zunächst durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Eine Bestrafung hätte dann (nur) wegen fahrlässiger Tötung erfolgen dürfen, weil der Angeklagte nämlich die alsbald eintretende Bewusstlosigkeit des Diebes, die eine unverzügliche Lockerung des Würgegriffs erforderte, vorwerfbar nicht erkannte.
Landgericht muss Tathergang und mögliche Strafbarkeit des Detektivs erneut prüfen
Das Landgericht Hagen wird nunmehr die erforderlichen Feststellungen über die Reihenfolge von Angriff und Abwehr zu dem Zeitpunkt, als die beiden Kontrahenten zu Boden gegangen waren, zu treffen und dementsprechend über die Strafbarkeit des Angeklagten zu befinden haben.
Erläuterungen
Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
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