21.11.2024
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Dokument-Nr. 18721

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Urteil11.02.2014Bundesgerichtshof1 StR 485/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2014, 1829Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1829
  • NJW-Spezial 2014, 344 (Klaus Leipold und Stephan Beukelmann)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 344, Entscheidungsbesprechung von Klaus Leipold und Stephan Beukelmann
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Vorinstanz:
  • Landgericht Freiburg, Urteil07.03.2013, 3 KLs 160 Js 4771/10 AK 12/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil11.02.2014

Anfassen des Genitals eines minderjährigen Jungens: Strafbarkeit wegen Besitzes kinder­porno­grafischer Schriften aufgrund reali­täts­be­zogener Darstellung sexueller Handlungen an KindernKein Erfordernis einer vergröbernd-reißerischen Darstellung einer sexuellen Handlung

Die Strafbarkeit wegen des Besitzes kinder­porno­grafischer Schriften (§ 184 b StGB) setzt nicht voraus, dass die sexuelle Handlung vergröbernd-reißerisch dargestellt wird. Es genügt vielmehr eine reali­täts­be­zogene Darstellung einer sexuellen Handlung an einem Kind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Erwachsener das Genital eines minderjährigen Jungen anfasst. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich ein Mann vor dem Landgericht Freiburg dafür verantworten, dass er unter anderem ein Diapositiv besaß, welches den nackten Angeklagten dabei zeigte, wie er einem nackten minderjährigen Jungen an das Genital fasst. Das Landgericht sah darin aber keinen strafbaren Besitz kinderpor­no­gra­fischer Schriften gemäß § 184 b StGB. Denn das Diapositiv habe zwar eindeutig einen sexuellen Bezug aufgewiesen. Die Darstellung sei aber nicht vergröbernd-reißerisch gewesen. Das Diapositiv sei daher nicht als pornografisch einzustufen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Staats­an­walt­schaft Revision ein.

Bundes­ge­richtshof bejahte Strafbarkeit wegen Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Schriften

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft und bejahte daher eine Strafbarkeit wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­fischer Schriften. Denn entgegen der Ansicht des Landgerichts habe es sich bei dem Diapositiv um eine pornografische Schrift im Sinne des § 184 b StGB gehandelt. Es sei nicht erforderlich, dass die sexuelle Handlung vergröbernd-reißerisch dargestellt wird. Die gleichzeitige Verwendung des Begriffs "pornografisch" in § 184 und § 184 a StGB führe nicht zu einer gleichlautenden Auslegung auch für § 184 b StGB.

Reali­täts­be­zogene Darstellung sexueller Handlungen ausreichend für Strafbarkeit

Nach Auffassung des Bundes­ge­richtshofs sei eine Darstellung pornografisch, wenn sie die geschlechtliche Betätigung von personalen oder sozialen Sinnbezügen trennt und den Menschen zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlecht­licher Begierde oder Betätigung macht. Der Darstellung müsse also eine degradierende Wirkung zukommen. Dies sei bei reali­täts­be­zogener Darstellung sexueller Handlungen von, an und vor Kindern regelmäßig der Fall. Einer vergröbernden-reißerischen Darstellung bedürfe es somit nicht.

Erfordernis einer vergröbernden-reißerischen Darstellung widerspricht Kinderschutz

Darüber hinaus wies der Bundes­ge­richtshof auf den Schutzzweck des § 184 b StGB. Dieser solle nicht nur den Konsumenten der Abbildung, sondern vor allem die sexuelle Integrität des Kindes schützen. Potenziellen Tätern solle kein Anreiz zu sexuellen Missbrauch­staten geboten werden. Dieser Schutzzweck verbiete das Erfordernis einer vergröbernd-reißerischen Darstellung sexueller Handlungen, wie sie etwa in den §§ 184, 184a StGB gefordert wird.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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