18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil05.11.2014

Ermäßigter Umsatz­steu­ersatz auf Eintrittsgelder für ein DorffestAnwendung des Regel­steu­er­satzes darf nicht durch bloße Verwaltungs­vor­schrift der Finanz­ver­waltung angeordnet werden

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Eintrittsgelder, die eine Gemeinde von Besuchern eines von ihr veranstalteten Dorffestes mit u.a. Musikd­a­r­bie­tungen und Unterhaltungs­programm verlangt, dem ermäßigten Umsatz­steu­ersatz unterliegen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine Gemeinde, die jährlich an einem Wochenende ein Dorffest durchführt. Zu diesem Zweck schloss sie als Veranstalterin mit auftretenden Musikgruppen Konzert-, Engagement- und Honorarverträge ab. Die Gemeinde sorgte u.a. für die Veran­stal­tungsräume nebst Bühne, den erforderlichen Strom, eine unentgeltliche Verpflegung und kostenlose Übernach­tungs­mög­lich­keiten für die auftretenden Künstler, den Erwerb der Schankerlaubnis und eine Sperr­zeit­ver­kürzung. Gegenüber den Besuchern des Dorffestes trat sie als Gesamt­ver­an­stalterin auf eigene Rechnung auf und erzielte Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten. Das Finanzamt unterwarf diese Einnahmen dem Regelsteuersatz von 19 % und lehnte die beantragte Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % auf die vereinnahmten Eintrittsgelder ab. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

BFH bejahte Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Der Bundesfinanzhof bejahte die Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes von 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) ermäßigt sich die Umsatzsteuer u.a. für "die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller"; als solche gelten gemäß § 30 der Umsatz­steu­er­durch­füh­rungs­ver­ordnung "Schaustellungen, Musik­auf­füh­rungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf Jahrmärkten, Volksfesten sowie Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen". Nach der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs ist es für die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. d UStG nicht maßgeblich, ob der Schausteller seine Darbietungen in eigener Regie selbst veranstaltet oder ob er seine Leistungen im Rahmen eines fremd­ver­an­stalteten Volksfestes erbringt. Vielmehr reichte es im Streitfall aus, dass die Gemeinde die entsprechenden Umsätze im eigenen Namen mit Hilfe von ihr selbst engagierter Schau­stell­er­gruppen an die Besucher ausführte. Unerheblich sei, ob sich aus dem Umsatzsteuer-Anwen­dungs­erlass (dort Abschn. 12.8. Abs. 2) etwas anderes ergebe. Durch eine (bloße) Verwal­tungs­vor­schrift der Finanz­ver­waltung dürfe eine Anwendung des Regel­steu­er­satzes nicht angeordnet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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