21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Finanzgericht Hamburg Urteil30.10.2012

Kein ermäßigter Steuersatz für den Betrieb von WattwagenWattwagen stellen kein typisches Verkehrsmittel des Perso­nen­nah­verkehrs dar

Für die zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne gilt kein ermäßigter Steuersatz, da die so genannten Wattwagen kein typisches Verkehrsmittel des Perso­nen­nah­verkehrs darstellen. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall ging es um die Frage, ob die nach einem festen Fahrplan zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne im Sinne der Hamburgischen Wattwa­gen­ver­ordnung, sogenannte Wattwagen, umsatz­steu­erlich begünstigt werden.

UStG sieht für Beförderung im öffentlichen Nahverkehr ermäßigten Umsatz­steu­ersatz vor

Für die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr sieht das UStG – ebenso wie die europäische Mehrwert­steu­er­sys­tem­richtlinie – einen ermäßigten Umsatz­steu­ersatz vor. Begünstigt sind im Einzelnen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG genannte Verkehrsmittel, wie z.B. der Schie­nen­nah­verkehr, Taxen, Fährverkehr etc. Pferdgespanne sind nicht erwähnt.

Wattwagen ist kein Verkehrsmittel im Sinne der Vorschrift des UStG

Das Finanzgericht Hamburg lehnte die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatz­steu­er­be­scheids jedoch ab. Auf den Betrieb sei der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht anzuwenden, weil der Wattwagen kein Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift sei. Der ermäßigte Steuersatz könne auch nicht im Wege der Rechts­fort­bildung Anwendung finden, weil die Wattwagen – jedenfalls bei summarischer Betrachtung – bereits kein typisches Verkehrsmittel des Perso­nen­nah­verkehrs darstellten.

Quelle: Finanzgericht Hamburg/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14985

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI