18.10.2024
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Hessisches Finanzgericht Urteil07.04.2014

Vom Landwirt gewährte Unterkunft und Verpflegung für Erntehelfer unterliegt normaler Umsatz­be­steuerungLeistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie günstiger Besteuerung nach Durch­schnitts­sätzen

Gewährt ein Landwirt seinen Erntehelfern Unterkunft und Verpflegung, unterliegt dies der normalen Umsatz­be­steuerung zum Regelsteuersatz von 19 Prozent (Unterkunft) und zum ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent (Verpflegung). Solche Leistungen sind weder von der Umsatzsteuer befreit noch unterliegen sie der günstigen Besteuerung nach Durch­schnitts­sätzen (Pauschalierung gemäß § 24 Umsatz­steu­er­gesetz). Dies entschied das Hessische Finanzgericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren klagte ein Landwirt, der in den Jahren 2005 bis 2007 Umsatzerlöse zwischen rund 1 Mio. Euro und 1,4 Mio. Euro erzielte. In diesen Jahren beherbergte er in Wohncontainern und festen Unterkünften bis zu 150 Erntehelfer ausschließlich für die Spargelernte und gewährte diesen auch Verpflegung. Hierfür wurde durch den Kläger vom Arbeitslohn zu Lasten der Erntehelfer ein Entgelt in Höhe der jeweils geltenden Sätze der Sachbe­zugs­ver­ordnung bzw. der Sozia­l­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ordnung einbehalten. Nach einer Betriebsprüfung unterwarf das Finanzamt die Unterbringung und Verpflegung der Erntehelfer der regulären Umsatz­be­steuerung. Der Kläger machte dagegen geltend, dass es sich hierbei um ein so genanntes landwirt­schaft­liches Hilfsgeschäft handele, das der steuerlich günstigen Pauschalierung nach § 24 Umsatz­steu­er­gesetz unterliege.

Für Besteuerung nach Durch­schnitts­sätzen erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang mit so genannter Urproduktion liegt nicht vor

Das Hessische Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger habe zum einen durch die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung gegen Lohneinbehalt in Höhe von jährlich ca. 80.000 Euro entgeltliche Leistungen an die Erntehelfer erbracht. Die Beherbergung der Erntehelfer sei auch nicht von der Umsatzsteuer befreit, weil es sich dabei um eine kurzfristige, nicht steuerfreie Beherbergung von Fremden im Sinne des § 4 Nr. 12 Satz 2 Umsatz­steu­er­gesetz handele. Zudem unterlägen weder die entgeltliche Gewährung von Unterkunft an Erntehelfer noch deren Verpflegung der günstigen Besteuerung nach Durch­schnitts­sätzen nach § 24 Umsatz­steu­er­gesetz, sondern der regulären Besteuerung. Denn hierbei handele es sich nach Maßgabe der europa­recht­lichen Vorgaben nicht um landwirt­schaftliche Dienst­leis­tungen und auch nicht um so genannte landwirt­schaftliche Hilfsumsätze. Der erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der so genannten Urproduktion liege nicht vor. Dies gelte insbesondere wegen des Ausnah­me­cha­rakters der Pauscha­l­re­gelung in § 24 Umsatz­steu­er­gesetz.

Quelle: Hessisches Finanzgericht/ra-online

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