21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.02.2015

BFH: Autorenlesung als umsatz­steuer­begünstigte theaterähnliche VorführungKeine ermäßigte Umsatzsteuer bei reinem Vorlesen

Zwar unterfällt eine Veranstaltung, bei der ein Autor vor Publikum aus seinem Buch vorliest, nicht der ermäßigten Umsatzsteuer gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 a) des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Autorenlesung als künstlerischer Vortrag ausgestaltet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Schrift­stellerin führte im Jahr 2008 Lesungen aus ihrem zuvor erschienen Buch durch. Bei den Lesungen veränderte sie häufig ihre Stimme zum Ausdruck besonderer Situationen oder zur Darstellung handelnder Personen und unterstrich dies mit Mimik, Körperhaltung und Bewegung. Sie unterbrach das Lesen immer wieder für Erläuterungen, die mehr oder weniger Bezug zum Buch hatten. Dabei geriet die Lesung stellenweise in den Hintergrund. Aufgrund von Zwischen­be­mer­kungen und Erzählen von Geschichten außerhalb des Buches erreichte die Veranstaltung teilweise kabaret­tis­tische Züge. Die Schrift­stellerin unterwarf ihre Umsätze aus den Lesungen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Dem trat jedoch das Finanzamt entgegen. Es verlangte den Regelsteuersatz von 19 %. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Schrift­stellerin schließlich Klage.

Finanzgericht gab Klage statt

Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Die Lesungen seien mit einer Theater­vor­führung vergleichbar, so dass die Voraussetzungen für den ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG gegeben seien. Gegen diese Entscheidung legte das Finanzamt Revision ein.

Bundesfinanzhof bejaht ebenfalls ermäßigten Steuersatz

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Finanzamtes zurück. Die Lesungen der Klägerin seien mit einer Theater­vor­führung vergleichbar gewesen.

Vergleich­barkeit einer Lesung mit Theater­vor­führung bei künstlerischem Vortrag

Zwar stelle das reine Vorlesen eines Autors aus seinem Buch vor Publikum weder eine Theater­vor­führung noch eine den Theater­vor­füh­rungen vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers im Sinne des § 12 Abs. 2 Nr. 7 a UStG dar. Etwas anderes gelte aber bei der Rezitation, unter der der künstlerische Vortrag verstanden werde. Deren Ziel sei es, literarische Werke mit Hilfe von Sprache hörbar zu machen, wobei Inter­pre­ta­ti­o­ns­techniken wie Atem, Stimm- und Sprachtechnik von Bedeutung seien. Der Vortragende transportiere mit Hilfe der Stimme, Sprache, Körperhaltung und Bewegung Emotionen und Gedanken zum Zuhörer. Diesem werde der Stoff in einer Form und auf einer Ebene näher gebracht, die eine Ausein­an­der­setzung mit ihm erlaube, zum Nachdenken anrege und unterhalte. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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