24.11.2024
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Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil04.11.2008

Selbständige Regisseure unterliegen nicht dem vollen Umsatz­steu­ersatzSelbständiger Regisseur stellt selbst kein "Theater" dar, darf aber nicht schlechter als ein "Theater" behandelt werden

Die Gagen selbständig tätiger Regisseure sind umsatz­steu­erlich begünstigt, d.h. sie müssen nicht mit dem vollen Umsatz­steu­ersatz von derzeit 19 % versteuert werden. Das entschied das Finanzgericht Berlin-Brandenburg und widersprach damit der einhelligen Auffassung der Finanz­ver­waltung.

Die berief sich darauf, dass nach den geltenden Regelungen des Umsatz­steu­er­ge­setzes zwar die Umsätze von Theatern, Orchestern, Chören u.ä. umsatz­steu­erfrei oder nur ermäßigt zu besteuern seien, dass aber ein selbständiger Regisseur allein kein "Theater" darstelle. Dem stimmten die Richter im Grundsatz zu.

Selbständiger Regisseur darf nicht schlechter behandelt werden als ein Theater

Sie gingen aber in ihrer Entscheidung insoweit einen Schritt weiter, als sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität dadurch verletzt sahen, dass ein selbständig tätiger Regisseur umsatz­steu­erlich ungünstiger behandelt wird als ein Theater als solches, und damit z.B. auch die Leistung eines bei einem Theater angestellten Regisseurs als Gastregisseur eines anderen Theaters. Ein selbständiger Regisseur könne sich, so das Finanzgericht, deshalb direkt auf eine Vorschrift des Europarechts berufen, nach der bestimmte kulturelle Dienst­leis­tungen umsatz­steu­erfrei gestellt werden können oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Umsatz­steu­errecht ist - anders als z.B. das Einkom­men­steu­errecht - in Europa weitgehend harmonisiert, d.h. eine Vielzahl von Regelungen ist durch die entsprechende europa­rechtliche Richtlinie vorgegeben. Setzt ein Staat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig oder nicht ihrem Sinn entsprechend um, so kann der Steuer­pflichtige sich, wie in diesem Fall, direkt auf das europäische Recht stützen.

Ob die Umsätze selbständiger Regisseure umsatz­steu­erfrei oder ermäßigt steuerpflichtig sind, hängt nach Auffassung des Finanzgerichts davon ab, ob ihnen in einer sogenannten Gleich­stel­lungs­be­schei­nigung bescheinigt wird, die gleichen kulturellen Aufgaben wie z.B. ein Theater zu erfüllen. Kann eine solche Bescheinigung vorgelegt werden, ist die Gage vollständig von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten ist sie zum ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.

Revision läuft

Gegen das Urteil wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 44/08).

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009

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