Die berief sich darauf, dass nach den geltenden Regelungen des Umsatzsteuergesetzes zwar die Umsätze von Theatern, Orchestern, Chören u.ä. umsatzsteuerfrei oder nur ermäßigt zu besteuern seien, dass aber ein selbständiger Regisseur allein kein "Theater" darstelle. Dem stimmten die Richter im Grundsatz zu.
Sie gingen aber in ihrer Entscheidung insoweit einen Schritt weiter, als sie den Grundsatz der steuerlichen Neutralität dadurch verletzt sahen, dass ein selbständig tätiger Regisseur umsatzsteuerlich ungünstiger behandelt wird als ein Theater als solches, und damit z.B. auch die Leistung eines bei einem Theater angestellten Regisseurs als Gastregisseur eines anderen Theaters. Ein selbständiger Regisseur könne sich, so das Finanzgericht, deshalb direkt auf eine Vorschrift des Europarechts berufen, nach der bestimmte kulturelle Dienstleistungen umsatzsteuerfrei gestellt werden können oder dem ermäßigten Steuersatz unterliegen. Das Umsatzsteuerrecht ist - anders als z.B. das Einkommensteuerrecht - in Europa weitgehend harmonisiert, d.h. eine Vielzahl von Regelungen ist durch die entsprechende europarechtliche Richtlinie vorgegeben. Setzt ein Staat die Richtlinie nicht oder nicht vollständig oder nicht ihrem Sinn entsprechend um, so kann der Steuerpflichtige sich, wie in diesem Fall, direkt auf das europäische Recht stützen.
Ob die Umsätze selbständiger Regisseure umsatzsteuerfrei oder ermäßigt steuerpflichtig sind, hängt nach Auffassung des Finanzgerichts davon ab, ob ihnen in einer sogenannten Gleichstellungsbescheinigung bescheinigt wird, die gleichen kulturellen Aufgaben wie z.B. ein Theater zu erfüllen. Kann eine solche Bescheinigung vorgelegt werden, ist die Gage vollständig von der Umsatzsteuer befreit, ansonsten ist sie zum ermäßigten Steuersatz von 7 % zu versteuern.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2009