Dokument-Nr. 25460
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- NJW 2016, 192Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 192
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil14.03.2013, 5 K 9/11
Bundesfinanzhof Urteil29.07.2015
BFH: Entgelt für verlängerte Lagerung von Eizellen und Spermien zwecks Herbeiführung weiterer Schwangerschaften bei organisch bedingter Sterilität ist umsatzsteuerfreiAusdrückliche Äußerung eines weiteren Kinderwunsches nicht erforderlich
Das Entgelt für die verlängerte Lagerung von eingefrorenen Eizellen und Spermien zwecks möglicher Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität ist gemäß § 4 Nr. 14 a) des Umsatzsteuergesetzes (UStG) umsatzsteuerbefreit. Auf die ausdrückliche Äußerung eines weiteren Kinderwunsches kommt es dabei nicht an. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Arztpraxis für Reproduktionsmedizin lagerte nach künstlichen Befruchtungen die Eizellen von Patientinnen ein, wenn bei einem der beiden Partner eine organisch bedingte Sterilität vorlag. Nach der erstmaligen Konservierung der Eizellen bot die Arztpraxis eine Verlängerung der Lagerung zu einem Entgelt an. Die dadurch erwirtschafteten Umsätze hielt die Praxis für umsatzsteuerbefreit, da die weitere Lagerung der Eizellen eine steuerfreie Heilbehandlung im Sinne von § 4 Nr. 14 a) UStG darstelle. Das Finanzamt sah dies jedoch anders. Seiner Auffassung nach sei die Heilbehandlung nach der ersten Schwangerschaft beendet. Danach finde trotz weiter bestehender Sterilität keine Behandlung der Sterilität statt. Die Arztpraxis erhob schließlich gegen den Umsatzsteuerbescheid Klage.
Finanzgericht gab Klage statt
Das Finanzgericht Niedersachsen gab der Klage statt. Die Umsätze aus der verlängerten Lagerung der eingefrorenen Eizellen seien gemäß § 4 Nr. 14 a) UStG umsatzsteuerbefreit. Die Lagerung der Eizellen bei einer andauernden organisch bedingten Sterilität bei einem der Partner sei als Heilbehandlung im Sinne der Vorschrift zu werten, da die über den Zeitpunkt der erstmaligen Schwangerschaft hinausgehende Lagerung der Eizellen der Herbeiführung einer weiteren Schwangerschaft und damit therapeutischen Zwecken diene. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Finanzamtes.
Bundesfinanzhof bejaht ebenfalls Steuerfreiheit der Umsätze
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Finanzamtes zurück. Der Bundesfinanzhof wies ergänzend zu den Ausführungen des Finanzgerichts darauf hin, dass es nicht auf die Frage ankomme, ob die fortpflanzungswilligen Partner gegenüber der Arztpraxis ausdrücklich einen weiterhin vorliegenden Kinderwunsch geäußert haben.
Steuerfreiheit bei Einlagerung von eingefrorenen Spermien
Zudem gelte die Steuerfreiheit auch für die Fälle, so der Bundesfinanzhof, in denen aufgrund einer ärztlich festgestellten organisch bedingten Sterilität nicht Eizellen, sondern Spermien eingefroren und gelagert werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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