21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 26962

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss18.09.2018

BFH zweifelt an Umsatzsteuer­befreiung für medizinische Hotline bei Gesund­heits­telefon und Patien­ten­begleit­programmen anEuGH um Klärung des Sachverhals gebeten

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, ob telefonische Beratungs­leis­tungen, die eine GmbH im Auftrag von gesetzlichen Krankenkassen durch "Gesund­heits­coaches" ausführt, als Heilbe­hand­lungen gelten können. Er hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung gebeten.

Im Streitfall betrieb die Klägerin im Auftrag gesetzlicher Krankenkassen ein sogenanntes Gesund­heits­telefon zur Beratung von Versicherten in medizinischer Hinsicht. Sie führte zudem Patien­ten­be­gleit­pro­gramme durch, bei denen bestimmte Versicherte auf der Basis von Abrech­nungsdaten und Krank­heits­bildern über eine medizinische Hotline situa­ti­o­ns­be­zogene Informationen zu ihrem Krankenbild erhielten. Die telefonischen Beratungs­leis­tungen wurden durch Kranken­schwestern und medizinische Fachangestellte erbracht, die größtenteils auch als "Gesund­heitscoach" ausgebildet waren.

Nur etwa bei einem Drittel der Fälle wird ein Arzt zur Beratung hinzugezogen

In ca. einem Drittel der Fälle wurde ein Arzt hinzugezogen, der die Beratung übernahm bzw. bei Rückfragen Anweisungen oder eine Zweitmeinung erteilte. Nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system (Richtlinie 2006/112/EG) sind Heilbe­hand­lungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden, steuerfrei. Dem entspricht § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­setzes, der entsprechend der Richtlinie auszulegen ist.

BFH zweifelt Umsatz­steu­er­be­freiung für Gesund­heits­telefon an

Der Bundesfinanzhof vertritt in dem Vorla­ge­be­schluss die Auffassung, dass die im Rahmen des Gesund­heits­te­lefons erbrachten Leistungen bei engem Verständnis der Befrei­ungs­vor­schriften nicht in deren Anwen­dungs­bereich fallen: Es stehe weder fest, ob sich an die Beratung eine ärztliche Heilbehandlung anschließt noch ob sie als Erstberatung Bestandteil einer komplexen Heilbehandlung werden; außerdem erfolge die Information der Anrufenden im Gegensatz zu den Patien­ten­be­gleit­pro­grammen nicht auf der Grundlage vorheriger medizinischer Feststellungen oder Anordnungen. Ferner sei fraglich, ob die für herkömmliche Heilbe­hand­lungen von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten Quali­fi­ka­ti­o­ns­merkmale eines ärztlichen und arztähnlichen Berufs (Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG) auch für solche Heilbe­hand­lungen gelten, die ohne persönlichen Kontakt erbracht werden, oder ob es --z.B. für Leistungen im Bereich der Telemedizin-- zusätzlicher Anforderungen bedarf.

EuGH soll Steuerfreiheit für medizinische Hotline prüfen

Mit dem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen des Bundes­fi­nanzhofs soll damit vom Gerichtshof der Europäischen Union geklärt werden, ob eine steuerbefreite Tätigkeit vorliegt, wenn ein Steuer­pflichtiger (Unternehmer) im Auftrag von Krankenkassen Versicherte zu verschiedenen Gesundheits- und Krank­heits­themen telefonisch berät. Außerdem ist die Frage zu beantworten, ob es für den erforderlichen beruflichen Befähi­gungs­nachweis ausreicht, dass die telefonischen Beratungen von "Gesund­heits­coaches" (medizinischen Fachan­ge­stellten, Kranken­schwestern) durchgeführt werden und (nur) in ca. einem Drittel der Fälle ein Arzt hinzugezogen wird.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss26962

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI