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Bundesfinanzhof Urteil28.08.2013

BFH zum Vorsteuerabzug eines Profi­fuß­ba­ll­vereins aus Rechnungen von Spieler­ver­mittlernFür Vor­steuer­abzugs­berechtigung muss Fußballverein und nicht Spieler selbst Empfänger von Leistungen sein

Ein Profi­fuß­ba­ll­verein kann die Vorsteuer aus Rechnungen von Spieler­ver­mittlern nur abziehen, wenn der Verein und nicht ausschließlich der betreffende Spieler Empfänger der Leistungen ist. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein der Fußball-Bundesliga. Zu seiner Fußba­ll­ab­teilung gehört eine Profimannschaft, die aus angestellten Berufs­fuß­ba­ll­spielern besteht. In den Streitjahren 2000 und 2001 wechselten mehrere Berufs­fuß­ba­ll­spieler in den Profikader des Klägers oder verlängerten, soweit sie beim Kläger bereits unter Vertrag standen, ihre Arbeitsverträge. Bei den entsprechenden Verhandlungen wurden die Berufs­fuß­ba­ll­spieler von Spieler­ver­mittlern beraten, die bis auf zwei Ausnahmen über die hierfür erforderliche Lizenz der FIFA verfügten. Der Kläger und der jeweilige Spieler­ver­mittler schlossen, sobald ein ausgewählter Spieler einen Arbeitsvertrag unterzeichnet hatte, eine schriftliche "Zahlungs­ver­ein­barung", wonach "für die Beratung und die Unterstützung beim Transfer" bzw. bei der "Vertrags­ver­län­gerung" ein bestimmtes Vermitt­lungs­honorar zu zahlen war. Die Spieler­ver­mittler erteilten dem Kläger entsprechende Rechnungen mit gesondertem Umsatz­steu­er­ausweis, der die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machte.

Finanzamt versagt Vorsteuerabzug

Das Finanzamt versagte hingegen den Vorsteuerabzug, weil zwischen dem Kläger und den Spieler­ver­mittlern kein Leistungs­aus­tausch stattgefunden habe. Die Spieler­ver­mittler hätten ihre Leistungen vielmehr an den jeweiligen Spieler erbracht.

Spieler­ver­mittler haben Leistungen direkt an jeweilige Spieler erbracht

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es war der Ansicht, die Spieler­ver­mittler hätten durch die Beratung und Vermittlung bei Transfers bzw. Vertrags­ver­län­ge­rungen von Berufs­fuß­ba­ll­spielern Vermitt­lungs­leis­tungen gegen Entgelt an den Kläger erbracht. Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf, weil gewichtige - vom Finanzgericht nicht hinreichend gewürdigte - Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass die Spieler­ver­mittler - zumindest auch - Leistungen an die jeweiligen Spieler erbracht hätten.

Quelle: Bundesfinanzgericht/ra-online

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