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Finanzgericht Düsseldorf Urteil29.10.2010

FG Düsseldorf: Bundes­li­ga­verein zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Spiele­ver­mittern berechtigtMögliche treuwidrige Doppeltätigkeit steuerrechtlich unerheblich

Ein Fußba­ll­bun­des­li­ga­verein ist berechtigt, bei Rechnungen von Spieler­ver­mittlern einen Vorsteuerabzug geltend zu machen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall wurden einem Fußba­ll­bun­des­li­ga­verein von Spieler­ver­mittlern anlässlich des Transfers und der Vertrags­ver­län­gerung von Berufs­fuß­ba­ll­spielern Rechnungen erteilt, aus denen der Verein den Vorsteuerabzug geltend machte.

Vorsteuerabzug nach Auffassung des Finanzamtes unzulässig

Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug, da zwischen dem Verein und den Spieler­ver­mittlern kein Leistungs­aus­tausch stattgefunden habe. Vielmehr habe der Verein Zahlungs­ver­pflich­tungen der Fußballspieler aus von diesen abgeschlossenen Manage­ment­ver­trägen übernommen.

Klage des Bundes­li­ga­vereins auf Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs begründet

Das Finanzgericht Düsseldorf sah die Klage als begründet an. Die Spieler­ver­mittler hätten Leistungen an den Verein erbracht. Dieser sei als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet gewesen. Selbst wenn die Vermitt­lungs­leis­tungen bereits Gegenstand der zwischen den Spieler­ver­mittlern und den Fußballspielern geschlossenen Manage­ment­verträge gewesen sein sollten und eine treuwidrige Doppeltätigkeit vorgelegen haben sollte, wäre dies steuerrechtlich unerheblich.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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