18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.12.2011

Bundesliga-Verein kann Ablösezahlungen für Spielerwechsel nicht sofort steuerwirksam als Betrie­bs­ausgaben absetzenFußballspieler als Wirtschaftsgut

Vereine der Fußball-Bundesliga können Ablösezahlungen an andere Vereine für den Wechsel von Spielern nicht sofort steuerwirksam als Betrie­bs­ausgaben absetzen. Die Vereine müssen vielmehr in ihren Bilanzen für die exklusive Nutzungs­mög­lichkeit an dem jeweiligen Spieler ein immaterielles Wirtschaftsgut in Höhe der Ablösezahlungen zuzüglich etwaiger Provi­si­ons­zah­lungen an Spieler­ver­mittler ausweisen und können dieses entsprechend der Vertrags­laufzeit abschreiben. Dies entschied der Bundesfinanzhof und bestätigte damit seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1992.

Die Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs war von dem klagenden Bundesliga-Verein u.a. deshalb in Frage gestellt worden, weil sie seiner Auffassung nach den Gegebenheiten nach dem so genannten "Bosman"-Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union aus dem Jahr 1995 nicht mehr gerecht werde und weil sie auf eine verfas­sungs­widrige Bilanzierung von "Humankapital" hinauslaufe.

Exklusive Einsatz­mög­lichkeit eines Spielers stellt eigenständige, bei der Bilanzierung zu berück­sich­tigende vermögenswerte Position dar

Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ist das Steuer­bi­lanzrecht demgegenüber gehalten, die tatsächlichen wirtschaft­lichen Verhältnisse auf dem entstandenen Markt für den "Einkauf" und den "Verkauf" von Profispielern abzubilden. Vor dem Hintergrund dieses Marktes stellt die vom Deutschen Fußballbund verbands­rechtlich abgesicherte exklusive Einsatz­mög­lichkeit eines Spielers eine eigenständige vermögenswerte Position des verpflichtenden Vereins dar, die bei der Bilanzierung berücksichtigt werden muss. Solange die Verhältnisse auf dem Lizenz­spie­lermarkt selbst nicht als rechts- oder sittenwidrig angesehen werden, kann eine daran anknüpfende Bilanzierung und Besteuerung nicht als Verfas­sungs­verstoß gewertet werden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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