18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.06.2018

Prämi­en­ge­währung durch gesetzliche Krankenkassen mindert Sonder­aus­ga­be­nabzugPrämienzahlung ist als Beitrags­rück­erstattung anzusehen

Erhält ein Steuer­pflichtiger von seiner gesetzlichen Krankenkasse eine Prämie, die auf einem Wahltarif gemäß § 53 Abs. 1 des Fünften Buchs Sozial­ge­setzbuch (SGB V) beruht, mindern sich die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­versicherungs­beiträge. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Seit April 2007 haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten sogenannte Wahltarife, d.h. Selbst­be­hal­tung­s­tarife in begrenzter Höhe oder Koste­n­er­stat­tung­s­tarife anzubieten. Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger einen Wahltarif mit Selbstbehalten gewählt, aufgrund dessen er eine Prämie je Kalenderjahr bis zur Höhe von 450 Euro erhalten konnte. Die von ihm im Gegenzug zu tragenden Selbstbehalte waren auf 550 Euro begrenzt, so dass er seiner Krankenkasse in dem für ihn ungünstigsten Fall weitere 100 Euro zu zahlen hatte. Im Streitjahr 2014 erhielt der Kläger eine Prämie von 450 Euro, die er bei den von ihm geltend gemachten Kranken­ver­si­che­rungs­bei­trägen nicht berücksichtigte. Das Finanzamt sah in der Prämienzahlung eine Beitrags­rü­ck­er­stattung und setzte dementsprechend geringere Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes an. Einspruch und Klage des Klägers blieben ohne Erfolg.

Wirtschaftliche Belastung des Steuer­pflichtigen wird durch Prämienzahlung reduziert

Der Bundesfinanzhof bestätigte das finanz­ge­richtliche Urteil. Danach ist die Prämienzahlung nach § 53 Abs. 1 SGB V eine Beitrags­rü­ck­er­stattung, die die Vorsor­ge­auf­wen­dungen des Steuer­pflichtigen mindert. Der Bundesfinanzhof begründet dies damit, dass sich die wirtschaftliche Belastung des Steuer­pflichtigen reduziere. Diese sei wesentliche Voraussetzung für den Sonder­aus­ga­be­nabzug.

Prämi­en­zah­lungen und Bonusleistungen sind steuerlich unterschiedlich zu behandeln

Die Prämie ist damit anders zu behandeln als Bonusleistungen, die gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern zur Förderung gesund­heits­be­wussten Verhaltens gemäß § 65 a SGB V gewähren. Diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge nicht (vgl. Bundesfinanzhof, Urteil v. 01.06.2016 - X R 17/15 -). Den Unterschied sieht der Bundesfinanzhof darin, dass der Bonus eine Erstattung der vom Versicherten selbst getragenen gesund­heits­be­zogenen Aufwendungen ist und damit nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Beiträgen zur Erlangung des Basis­kran­ken­ver­si­che­rungs­schutzes steht. Demgegenüber beruhe die Prämie auf der Übernahme des Risikos, der Krankenkasse ggf. weitere, jedoch der Höhe nach begrenzte Beitrags­zah­lungen leisten zu müssen.

Beitrags­zah­lungen werden im Ergebnis reduziert

Die Beurteilung der Prämie entspricht damit der einer Beitrags­rü­ck­er­stattung einer privaten Kranken­ver­si­cherung. In beiden Fällen erhält der Versicherte eine Zahlung von seiner Krankenkasse, da diese von ihm nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen wurde. Dadurch werden im Ergebnis seine Beitrags­zah­lungen reduziert. Im Falle der Beitrags­er­stat­tungen erkauft der Versicherte dies mit selbst getragenen Krank­heits­kosten; im streit­ge­gen­ständ­lichen Wahltarif ist der Preis des Klägers das Risiko, weitere Zahlungen in Höhe von maximal 100 Euro erbringen zu müssen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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