21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil06.07.2016

Erstattete Kranken­versicherungs­beiträge mindern Sonder­aus­ga­be­nabzug

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass erstattete Beiträge zur Basiskranken- und Pflege­ver­si­cherung mit den in demselben Veran­la­gungsjahr gezahlten Beiträgen zu verrechnen sind. Es kommt dabei nicht darauf an, ob und in welcher Höhe der Steuer­pflichtige die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung steuerlich abziehen konnte.

Im Urteilsfall hatte die private Krankenversicherung dem Kläger im Jahr 2010 einen Teil seiner im Jahr 2009 für sich und seine Famili­en­mit­glieder gezahlten Beiträge für die Basiskranken- und Pflege­ver­si­cherung erstattet. Diese Beiträge hatte der Kläger im Jahr 2009 lediglich in einem nur begrenzten Umfang steuerlich geltend machen können. Erst seit dem Bürge­r­ent­las­tungs­gesetz Kranken­ver­si­cherung sind ab 2010 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflege­ver­si­cherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes in voller Höhe als Sonderausgaben abziehbar.

Finanzamt mindert abziehbaren Sonderausgaben des Klägers

Nach ständiger Rechtsprechung sind erstattete Sonderausgaben, zu denen u.a. Krankenversicherungsbeiträge gehören, mit den in diesem Jahr gezahlten gleichartigen Sonderausgaben zu verrechnen. Daher minderte das Finanzamt im Streitfall die abziehbaren Sonderausgaben des Klägers. Hiermit war der Kläger nicht einverstanden. Seine Klage vor dem Nieder­säch­sischen Finanzgericht hatte Erfolg (Urteil vom 18. Dezember 2013 - 4 K 139/13 -), in Parallelfällen gaben andere Finanzgerichte hingegen der Finanz­ver­waltung Recht.

Änderung gesetzlicher Rahmen­be­din­gungen hier nicht relevant

Der Bundesfinanzhof wies im Streitfall auf Revision des Finanzamt die Klage ab. Nach dem Urteil ist die Beitrags­ver­rechnung auch dann vorzunehmen, wenn die erstatteten Beiträge im Jahr ihrer Zahlung nur beschränkt abziehbar waren. An der Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben habe sich durch das Bürge­r­ent­las­tungs­gesetz Kranken­ver­si­cherung nichts geändert. Für die Gleichartigkeit der Sonderausgaben als Verrech­nungs­vor­aus­setzung seien die steuerlichen Auswirkungen nicht zu berücksichtigen. Die Änderung der gesetzlichen Rahmen­be­din­gungen führe auch dann zu keinem anderen Ergebnis, wenn aufgrund der Neuregelung die Sonderausgaben nicht mehr beschränkt, sondern unbeschränkt abziehbar sind.

Verrechnung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerfG

Die im Jahr 2010 vorgenommene Verrechnung steht schließlich nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, nach der ab dem Jahr 2010 die Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungs­kosten steuerlich zu berücksichtigen sind, soweit sie den verfas­sungs­rechtlich gebotenen Basisschutz gewährleisten. Denn dies gilt nur für die Aufwendungen, durch die der Steuer­pflichtige tatsächlich wirtschaftlich endgültig belastet wird. Zwar führen die Beitrags­zah­lungen zu einer wirtschaft­lichen Belastung. Diese entfällt aber im Umfang der gleichartigen Beitrags­rü­ck­er­stat­tungen.

Ebenso hat der BFH in zwei Parallelfällen mit Urteilen vom 6. Juli 2016 X R 22/14 und vom 3. August 2016 X R 35/15 entschieden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23273

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI