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Bundesfinanzhof Urteil24.06.2009

BGH zur Begründung eines gewerblichen Grund­s­tücks­handels durch Einbringung eines Grundstücks in eine beherrschte GmbHGewinne aus Einbringung von Grundstücken sind gewer­be­steu­er­pflichtig

Die Einbringung eines Grundstücks in eine vom Steuer­pflichtigen beherrschte GmbH vor Fertigstellung des Gebäudes ist bei der Beurteilung eines gewerblichen Grund­s­tücks­handels als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unbedingten Veräu­ße­rungs­absicht heranzuziehen. Der Gewinn, der anlässlich der Einbringung eines Grund­s­tücks­han­dels­be­triebs in eine GmbH entsteht, ist aufgrund der Rechts­grundsätze zum gewerblichen Grund­s­tücks­handel gewer­be­steuerbar und -pflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Kläger hatte einen Mitei­gen­tums­anteil an einer Wohnung erworben, kurz danach begonnen, diese sowohl baulich wie rechtlich in fünf Wohnungen zu teilen und den Mitei­gen­tums­anteil an der noch ungeteilten Wohnung vor Fertigstellung der Umbaumaßnahmen in eine von ihm zu 100 % beherrschte GmbH eingebracht. Die GmbH übernahm vom Kläger dessen Verbind­lich­keiten aus Anschaffungs- und Herstel­lungs­kosten, gewährte ihm weitere GmbH-Anteile und räumte ihm eine Darle­hens­for­derung ein. In den fünf Jahren nach der Einbringung und Aufteilung veräußerte die GmbH alle Wohnungen. Das Finanzamt hatte die Einbringung als steuer­pflichtige Veräußerung des Grundstücks im Rahmen eines gewerblichen Grund­s­tücks­handels beurteilt. Das Finanzgericht gab hingegen dem Kläger Recht.

BFH weist Sache zur Bestimmung des letztlichen Gewerbeertrags zurück an Finanzgericht

Der Bundesfinanzhof hat auf die Revision des Finanzamts das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Nach den Umständen des Streitfalls hat der Kläger von Anfang an beabsichtigt, die erworbene Wohnung zu teilen, um anschließend die neu entstandenen Wohnungen zu veräußern. Das Grundstück habe deshalb ab dem Erwerb zum Umlaufvermögen eines gewerblichen Grund­s­tücks­handels gehört und sei im Wege der Einbringung an die beherrschte GmbH veräußert worden. Die Zurück­ver­weisung war notwendig, um die Höhe des letztlich steuer­pflichtigen Gewerbeertrags bestimmen zu können.

Weiteres Grundstück veräußert

Die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hat auch Auswirkungen auf die Folgejahre, in denen der Kläger ein weiteres Grundstück veräußert hat. In den Streitsachen X R 14/05 und X R 59/08 hat der Bundesfinanzhof hierzu bereits durch nicht zur amtlichen Veröf­fent­lichung bestimmte Urteile vom 10. Dezember 2008 entschieden.

Quelle: ra-online, BFH

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