15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil20.02.2019

Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Renten­bezugs­mitteilungen rechtmäßigErhebung von Verspä­tungs­geldern verstößt nicht gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Erhebung von Verspä­tungs­geldern für nicht fristgerecht übermittelte Renten­bezugs­mitteilungen verfas­sungsgemäß ist und insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit verstößt.

Die Träger der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung wie z.B. auch die berufs­s­tän­dischen Versor­gungswerke oder Pensionskassen müssen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) bei der Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund bis Ende Februar des Folgejahres auf elektronischem Wege mitteilen, welche Leistungen, vor allem Renten, sie an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt haben. Erfolgt dies nicht fristgemäß, wird gemäß § 22 a des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) ein gesetzlich festgelegtes Verspätungsgeld in Höhe von 10 Euro je angefangenem Monat für jede verspätete Renten­be­zugs­mit­teilung - maximal pro Veran­la­gungs­zeitraum 50.000 Euro - erhoben. Hiervon ist abzusehen, wenn der Mittei­lungs­pflichtige die Verspätung nicht zu vertreten hat. Mit dem 2010 eingeführten Verspätungsgeld sollen die Versicherungs- und Versor­gungs­un­ter­nehmen angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanz­ver­waltung sie im Besteu­e­rungs­ver­fahren der Rentenempfänger berücksichtigen kann.

BFH verneint Verstoß gegen Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit

Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs verstößt das Verspätungsgeld nicht gegen höherrangiges Recht. Die ZfA könne im Wege einer sogenannten Organleihe für das eigentlich zuständige Bundes­zen­tralamt für Steuern tätig werden. Es liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor. Auch wenn den mittei­lungs­pflichten Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter, nämlich der Rentenempfänger, sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mittei­lungs­pflicht auferlegen dürfen. Dadurch werde zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteu­e­rungs­ver­fahrens ermöglicht. Werde gegen einen Mittei­lungs­pflichtigen ausschließlich ein Verspätungsgeld, nicht aber - wie bislang ohnehin noch in keinem Fall geschehen - zusätzlich eine Geldbuße nach § 50 f EStG erhoben, könne auch keine Doppel­be­strafung vorliegen.

Renten­be­zugs­mit­tei­lungen im Streitfall nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft

Obwohl der Bundesfinanzhof somit die Erhebung von Verspä­tungs­geldern dem Grunde nach als rechtmäßig ansah, hob der Bundesfinanzhof das angegriffene Urteil des für das Verspätungsgeld allein zuständigen Finanzgerichts Berlin-Brandenburg auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Denn im Streitfall fehlten die Rentenbezugsmitteilungen nicht vollständig, sondern waren nur im Hinblick auf einzelne Angaben fehlerhaft. Das Finanzgericht hat nunmehr insbesondere zu klären, ob die innerhalb der Frist fehlerhaft eingereichten Renten­be­zugs­mit­tei­lungen als unterbliebene Mitteilung anzusehen sind.

In zwei Paral­lel­ver­fahren X R 29/16 und X R 32/17, denen neben diesen Grundsatzfragen weitere Streitpunkte zugrunde lagen, hob der Bundesfinanzhof mit Urteilen vom gleichen Tag ebenfalls die finanz­ge­richt­lichen Entscheidungen auf und verpflichtete das Finanzgericht zu einer weiteren Sachaufklärung.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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