21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil06.04.2016

BFH erklärt Alters­einkünfte­gesetz für verfas­sungsgemäßEinwendungen gegen Richtigkeit eines BVerfG-Urteils können nicht zur erneuten verfassungs­gerichtliche Prüfung eines Gesetzes führen

Der Bundesfinanzhof hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die Besteuerung der Altersrenten seit 2005 verfas­sungsgemäß ist, sofern nicht gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen wird. Zudem entschied der Bundesfinanzhof, dass mit dem Vorbringen gegen die Richtigkeit eines Urteils des Bundes­verfassungs­gerichts keine erneute verfassungs­gerichtliche Prüfung eines Gesetzes erreicht werden kann.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens und seine 2014 verstorbene Ehefrau bezogen im Streitjahr 2009 Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Den steuerfreien Teil der Altersrenten ermittelte das Finanzamt gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 3 ff. des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG).

Kläger hält Besteuerung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten für verfas­sungs­widrig

Im finanz­ge­richt­lichen Verfahren machte der Kläger geltend, dass die Besteuerung der Sozia­l­ver­si­che­rungs­renten verfas­sungs­widrig sei. Das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­gericht vom 6. März 2002 (Az. 2 BvL 17/99) zur Verfas­sungs­wid­rigkeit der früheren Renten­be­steuerung beruhe teilweise auf falschen Daten. Deshalb dürften die Renten auch künftig nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Bundes­ver­fas­sungs­gericht drei Verfas­sungs­be­schwerden, in denen die Verfas­sungs­wid­rigkeit des Alter­sein­künf­te­ge­setzes gerügt worden sei, nicht zur Entscheidung angenommen habe. Zudem hat der Kläger die Verletzung des Verbots der doppelten Besteuerung gerügt. Die steuerliche Entlastung seiner Altersrente sei geringer als die steuerliche Belastung der von ihm und seiner Frau geleisteten Vorsor­ge­auf­wen­dungen.

BFH hält an Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Renten­be­steuerung fest

Der Bundesfinanzhof hat im Streitfall an seiner Rechtsprechung zur Verfas­sungs­mä­ßigkeit der Renten­be­steuerung seit 2005 festgehalten und klargestellt, dass der Kläger mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit einer verfas­sungs­ge­richt­lichen Entscheidung im Revisi­ons­ver­fahren nicht gehört werden kann. Die im Bundes­ge­setzblatt veröffentlichte Entschei­dungs­formel eines Urteils habe nach § 31 des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts­ge­setzes Gesetzeskraft.

Möglicher Verstoß gegen Verbot der doppelten Besteuerung muss durch Finanzgericht geklärt werden

Ob im konkreten Streitfall gegen das Verbot der doppelten Besteuerung verstoßen worden ist, konnte der Bundesfinanzhof wegen fehlender Feststellungen des Finanzgerichts zu diesem Punkt nicht beurteilen. Er hat das Verfahren deshalb an das Finanzgericht zurückverwiesen, diesem aber gewisse Vorgaben für die weitere Prüfung gemacht. Der Bundesfinanzhof hat dabei darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung einer möglichen doppelten Besteuerung das Nominal­wert­prinzip zugrunde zu legen ist. Bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Beiträge zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung müsse darüber hinaus berücksichtigt werden, dass die Arbeit­ge­ber­beiträge gemäß § 3 Nr. 62 EStG steuerfrei gewesen seien. Nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs sind bei der Ermittlung der steuerlichen Belastung der Alters­vor­sor­ge­auf­wen­dungen zudem die Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG a.F. bis einschließlich des Veran­la­gungs­zeitraums 2004 anhand der Beitragssätze der gesetzlichen Sozia­l­ver­si­cherung aufzuspalten. Bei freiwillig geleisteten Beiträgen zur gesetzlichen Renten­ver­si­cherung seit 2005 sind die tatsächlich abziehbaren Beiträge gemäß § 10 Abs. 3 EStG n.F. zugrunde zu legen.

Steuerliche Entlastung berechnet sich nach statistischer Wahrschein­lichkeit der zu erwartenden Leistung

Obwohl die Ehefrau des Klägers im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs bereits verstorben war, kann nach Auffassung des Gerichts die Höhe der steuerlichen Entlastung ihrer Rente nicht anhand der von ihr konkret bezogenen Leistungen berechnet werden. Entscheidend für die Berechnung der steuerlichen Entlastung der Rente seien vielmehr die zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenbezugs der statistischen Wahrschein­lichkeit nach zu erwartenden Leistungen. Versterbe der Steuer­pflichtige vor Erreichen der statistischen Lebenserwartung, verwirkliche sich das typische Rentenrisiko. Während bei einem Teil der Steuer­pflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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