18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.05.2019

Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regel­be­steuerung gilt auch bei nachträglich erkannter verdeckter Gewin­n­aus­schüttungMöglichkeit einer Wieder­ein­setzung gemäß § 110 der Abgabenordnung bei nicht gestelltem vorsorglichem Antrag auf Regel­be­steuerung besteht nicht

Steuer­pflichtige mit Kapitalerträgen aus einer unter­neh­me­rischen Beteiligung müssen den Antrag auf Regel­be­steuerung anstelle der Abgeltungsteuer spätestens zusammen mit der Einkommen­steuer­erklärung stellen, um so die anteilige Steuer­frei­stellung im Rahmen des sogenannten Teil­einkünfte­verfahrens zu erlangen. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu § 32 d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG). Die Antragsfrist gilt auch, wenn sich das Vorliegen von Kapitalerträgen erst durch die Annahme einer verdeckten Gewin­n­aus­schüttung im Rahmen einer Außenprüfung ergibt. Hat der Steuer­pflichtige keinen vorsorglichen Antrag auf Regel­be­steuerung gestellt, besteht dann auch nicht die Möglichkeit einer Wieder­ein­setzung gemäß § 110 der Abgabenordnung (AO).

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger Allein­ge­sell­schafter der A-GmbH und Geschäftsführer der B-GmbH, einer 100 %-igen Tochter­ge­sell­schaft der A-GmbH. Er bezog in den Streitjahren 2009 bis 2011 von der B-GmbH Gehalts- und Tanti­e­me­zah­lungen sowie Honorare für Beratungs­leis­tungen. Diese erklärte er bei seinen Einkünften aus selbständiger bzw. nicht­selb­ständiger Arbeit. Einkünfte aus seiner Beteiligung an der A-GmbH erklärte er nicht.

Anträge auf Regel­be­steuerung erst nach erkannter verdeckter Gewin­n­aus­schüt­tungen gestellt

Der Kläger stellte jeweils Anträge auf sogenannte Günsti­ger­prüfung, jedoch keine Anträge auf Regel­be­steuerung gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG. Hierfür hatte er bei der Abgabe seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen keinen Anlass gesehen, da er von Einkünften aus nicht­selb­ständiger oder selbständiger Arbeit ausging. Erst nachdem sich im Rahmen einer Außenprüfung ergeben hatte, dass ein Teil des Geschäfts­füh­rer­ge­haltes, der Entgelte für Beratungs­leis­tungen und der Tantieme als verdeckte Gewin­n­aus­schüt­tungen anzusehen waren, stellte der Kläger Anträge auf Regel­be­steuerung. In den geänderten Einkom­men­steu­er­be­scheiden erhöhte das Finanzamt die Kapital­ein­künfte des Klägers um die verdeckten Gewin­n­aus­schüt­tungen. Es unterwarf diese nach Günsti­ger­prüfung zwar der tariflichen Einkommensteuer, wendete jedoch das Teilein­künf­te­ver­fahren nicht zugunsten des Klägers an.

Antrag auf anteilige Freistellung erst nach Abgabe der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen und damit nicht fristgerecht gestellt

Der Bundesfinanzhof sah dies als zutreffend an. Nach dem Urteil des Bundes­fi­nanzhofs findet das Teilein­künf­te­ver­fahren keine Anwendung. Allein der vom Kläger gestellte Antrag auf Günsti­ger­prüfung führe nicht zu der begehrten anteiligen Steuer­frei­stellung der Einkünfte aus der A-GmbH. Den für eine solche anteilige Freistellung erforderlichen Antrag gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG habe der Kläger erst nach der Abgabe der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen und damit nicht fristgerecht gestellt. Die in den Steue­r­er­klä­rungen enthaltenen Anträge auf Günsti­ger­prüfung könnten nicht als fristgerechte konkludente Anträge gem. § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG angesehen werden. Eine teleologische Reduktion der gesetzlichen Fristenregelung, wie sie das Finanzgericht angenommen habe, scheide aus. Das Gesetz, das dem Steuer­pflichtigen ausdrücklich nur ein fristgebundenes Wahlrecht gewähre, sei nicht planwidrig unvollständig. Der Steuer­pflichtige könne sein Antragsrecht auch vorsorglich ausüben. Verzichte er auf einen solchen vorsorglichen Antrag, trage er das Risiko einer unzutreffenden Beurteilung von Einkünften im Rahmen seiner Steuererklärung.

Wieder­ein­setzung in versäumte Antragsfrist nicht möglich

Eine Wieder­ein­setzung in die versäumte Antragsfrist lehnte der Bundesfinanzhof ebenfalls ab, weil im Zeitpunkt der Antrags­nach­holung durch den Kläger die Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO bereits verstrichen und auch kein Fall höherer Gewalt anzunehmen war.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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