02.12.2024
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Dokument-Nr. 33194

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Bundesfinanzhof Beschluss27.06.2023

Kein Abgeltungs­steuer­tarif bei Gesellschafter­fremd­finanzierung einer im Ausland ansässigen Kapital­ge­sell­schaftKeine einschränkende Auslegung der Vorschrift

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Zinsen aus Darlehen eines Steuer­pflichtigen an eine ausländische Kapital­ge­sell­schaft, an der er mittelbar zu mindestens 10 % beteiligt ist, nach der bis zum Jahressteu­er­gesetz (JStG) 2020 geltenden Rechtslage mit dem regulären progressiven Steuersatz des § 32 a des Einkommensteuer-gesetzes (EStG) zu besteuern sind.

Streitfall gewährte der Kläger Darlehen an eine niederländische Kapital­ge­sell­schaft, an der er mittelbar über eine weitere niederländische Kapital­ge­sell­schaft als Allein­ge­sell­schafter beteiligt war. Die hieraus erzielten Darlehenszinsen in Höhe von rund 400.000 € erklärte er in seiner Einkom­men­steu­e­r­er­klärung als dem Sonder-Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG (Steuersatz 25 %) unterliegende Kapitalerträge. Das Finanzamt unterwarf die Zinsen dagegen der höheren tariflichen Einkommensteuer unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG. Nach dieser Vorschrift findet der gesonderte Steuertarif des § 32 d Abs. 1 EStG keine Anwendung bei bestimmten Kapitalerträgen, die von einer Kapital­ge­sell­schaft an einen Anteilseigner gezahlt wer-den, der zu mindestens 10 % an der Kapital­ge­sell­schaft beteiligt ist. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Anteilseigner nahestehende Person ist. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die dagegen erhobene Revision wies der BFH zurück.

BFH bejaht Näheverhältnis zur Anteilseigner-Kapital­ge­sell­schaft

Der BFH bejahte das erforderliche Näheverhältnis des Klägers zu der Anteilseigner-Kapital­ge­sell­schaft, weil er aufgrund seiner Beteiligung als Allein­ge­sell­schafter deren Einfluss­mög­lich­keiten auf Ebene der Schuldner-Kapital­ge­sell­schaft beherrschte. Anhaltspunkte dafür, die Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG über den Wortlaut hinaus auf reine Inlands­sach­verhalte zu beschränken, sah der BFH aber nicht. Der Gesetzgeber habe erst mit dem JStG 2020 neu geregelt, dass der Ausschluss des gesonderten Steuertarifs nur für solche Kapitalerträge aus Gesell­schaf­ter­for­de­rungen gegenüber der Schuldner-Kapital­ge­sell­schaft gelte, die auf Seiten der Gesellschaft zu entsprechenden inländischen Betrie­bs­ausgaben führten.

Auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleich­heits­grundsatz

Der BFH sah auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil Kapitalerträge, die von einer inländischen Kapital­ge­sell­schaft an einen Anteilseigner oder an eine diesem nahestehende Person gezahlt würden, unter denselben Voraussetzungen wie im Streitfall tariflich zu besteuern seien.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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