21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Formular für die Steuererklärung.

Dokument-Nr. 30365

Drucken
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss17.11.2020

BFH hält die Verlust­ver­rechnungs­beschränkung für Aktien­veräußerungs­verluste für verfas­sungs­widrigBFH bittet BVerfG um Klärung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dem Bundes­verfassungs­gericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar ist, dass nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i.d.F. des Unternehmen­steuer­reformgesetzes 2008 vom 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien und nicht mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

Das Unter­neh­men­steu­er­re­form­gesetz 2008 hat die Besteuerung von Kapitalanlagen, die dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnen sind, grundlegend neu gestaltet. Durch die Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (u.a. Aktien) zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG) unterliegen die dabei realisierten Wertver­än­de­rungen (Gewinne und Verluste) in vollem Umfang und unabhängig von einer Haltefrist der Besteuerung.

Verlust­ver­rech­nungs­be­schränkung für Verluste aus der Veräußerung von Aktien

Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich abgeltend mit einem speziellen Steuersatz von 25 % besteuert werden, sieht § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Eine zusätzliche Verlustverrechnungsbeschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Nach der Geset­zes­be­gründung sollen dadurch Risiken für den Staatshaushalt verhindert werden.

Kläger wollte Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapita­l­ver­mö­gen­ver­rechnen

Im Streitfall hatte der Kläger aus der Veräußerung von Aktien ausschließlich Verluste erzielt. Er beantragte, diese Verluste mit seinen sonstigen Einkünften aus Kapitalvermögen, die nicht aus Aktien­ver­äu­ße­rungs­ge­winnen bestanden, zu verrechnen.

BFH sieht verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung

Nach Auffassung des BFH bewirkt § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG eine verfas­sungs­widrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuer­pflichtige ohne recht­fer­ti­genden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Eine Rechtfertigung für diese nicht folgerichtige Ausgestaltung der Verlu­s­t­aus­gleichs­re­gelung für Aktien­ver­äu­ße­rungs­verluste ergibt sich weder aus der Gefahr der Entstehung erheblicher Steuer­min­de­r­ein­nahmen noch aus dem Gesichtspunkt der Verhinderung missbräuch­licher Gestaltungen oder aus anderen außer­fis­ka­lischen Förderungs- und Lenkungszielen.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss30365

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI