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Dokument-Nr. 29210

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Beschluss16.06.2020BundesfinanzhofVIII B 151/19
Vorinstanz:
  • Finanzgericht München, Urteil03.09.2019, 11 K 685/18
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Beschluss16.06.2020

Zwingende Termins­ver­legung bei Termin­be­stimmung durch Gericht kurz nach Mandats­nie­der­legung in schwierigem Fall und in HauptferienzeitBeauftragung eines neuen Anwalts rechtzeitig vor mündlicher Verhandlung schwierig

Bestimmt ein Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung kurz nach dem der Anwalt einer Partei das Mandat niedergelegt hat, so muss es den Termin auf Antrag verlegen, wenn die Mandats­nie­der­legung in der Hauptferienzeit geschieht und der Fall schwierig ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Finanzgericht München im Sommer 2019 über einen schwierigen Fall zur Zurechnung von Einkünften aus einer ausländischen Famili­en­stiftung zu entscheiden. In diesem Zusammenhang bestimmte es einen Tag nach dem das Gericht erfuhr, dass der Anwalt des Klägers das Mandat niedergelegt hat einen Termin zur mündlichen Verhandlung. Der Termin sollte in etwas über einen Monat später stattfinden. Der Kläger bemühte sich in der Folgezeit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Dies gelang ihm jedoch bis kurz vor dem Termin nicht. Er bat das Gericht daher um Verlegung des Termins. Dies lehnte das Gericht ab. Zum Termin erschien für den Kläger niemand. Das Finanzgericht wies die Klage im Wesentlichen ab. Der Kläger sah in der fehlenden Terminsverlegung eine Verletzung seiner Rechte und legte Rechtsmittel ein.

Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs

Der Bundesfinanzhof entschied, dass das Finanzgericht den Antrag des Klägers auf Termins­ver­legung zu Unrecht abgelehnt habe. Dadurch sei der Kläger in seinem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt worden. Wenn in einer Sache, die in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht nicht einfach ist, das Gericht einen Termin bestimmt einen Tag nachdem ihm die Mandatsniederlegung bekannt geworden ist, so liege ein erheblicher Grund für eine Termins­ver­legung vor. Dem Kläger sei es auch im Hinblick darauf, dass die Hauptferienzeit war, nicht ohne weiteres möglich gewesen, einen anderen Anwalt zu beauftragen. Dies hätte sich dem Finanzgericht aufdrängen müssen.

Verstoß gegen Grundsätze des fairen Verfahrens

Zudem liege nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs ein Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens vor. Diese Grundsätze habe das Finanzgericht dadurch verletzt, dass es bereits einen Tag, nachdem ihm die Mandats­nie­der­legung mitgeteilt worden war, den Termin zur mündlichen Verhandlung in der Hauptferienzeit angesetzt hat.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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