21.11.2024
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Urteil07.07.2009BundesfinanzhofVII R 24/06
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2009

Rückfor­de­rungs­ansprüche des Zolls wegen illegaler Fleischexporte auch nach vier Jahren nicht verjährtRegelungen des nationalen Rechts bezüglich Verjäh­rungs­fristen haben Vorrang

Aufgrund unrichtiger Angaben eines Exporteurs können zu Unrecht gewährte Ausfuhr­sub­ven­tionen unter der Geltung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in der bis 2001 geltenden Fassung, welche für vermö­gens­rechtliche Ansprüche grundsätzlich eine dreißigjährige Verjäh­rungsfrist vorsah, noch nach sechs Jahren zurückgefordert werden.

Das europäische Recht, dessen Verordnung Nr. 2988/95 in solchen Fällen nach dem sog. Handlbauer-Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 24. Juni 2004 (Az. C 278/02) anwendbar ist, sehe zwar eine Frist von nur vier Jahren vor. Diese kurze Frist sei auch nach der vom Bundesfinanzhof eingeholten verbindlichen Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs (rückwirkend) anzuwenden, selbst wenn die Ausfuhr­sub­ven­tionen vor Erlass der eben genannten Verordnung gewährt worden sind. Es handle sich aber lediglich um eine Mindestfrist, die das nationale Recht nicht unterschreiten dürfe; lasse das nationale Recht eine spätere Rückforderung zu, so habe eine solche Regelung Vorrang. In Deutschland sei deshalb die Fristenregelung des BGB anzuwenden. Die für bestimmte Rechtsgebiete – wie das Steuerrecht – geltenden (teilweise kürzeren) Verjäh­rungs­fristen seien auf Ausfuhr­sub­ven­tionen nicht entsprechend anwendbar.

Ob die frühere (dreißigjährige) Verjäh­rungsfrist des BGB mit dem Gebot der Rechts­si­cherheit vereinbar war, hat die Entscheidung offen gelassen.

Hintergrund

Ihr liegt ein Fall zugrunde, in dem ein Exporteur 1993 Rindfleisch zur Ausfuhr nach Jordanien hatte abfertigen lassen und dafür Ausfuhr­sub­ven­tionen erhalten hatte. Durch 1994 aufgenommene, langwierige Ermittlungen des Betrugs­be­kämp­fung­samtes der Europäischen Kommission („OLAF“) wurde später festgestellt, dass in dem betreffenden Zeitraum zur Umgehung des damaligen Handelsembargos gegen den Irak große Mengen zur Ausfuhr nach Jordanien angemeldeten Fleisches in Wahrheit nicht nach Jordanien, sondern in den Irak eingeführt worden sind. 1999 sind deshalb u.a. der Klägerin gewährte Ausfuhr­sub­ven­tionen zurückgefordert worden, weil es sich insofern um solches verbotswidrig in den Irak ausgeführtes Fleisch gehandelt habe.

Finanzgericht muss neu entscheiden

Den betreffenden Rückfor­de­rungs­be­scheid hob jedoch das Finanzgericht Hamburg auf, weil es meinte, der Rückfor­de­rungs­an­spruch sei verjährt. Dem ist der Bundesfinanzhof nach Einholung einer Vorab­ent­scheidung des Europäischen Gerichtshofs entgegen getreten; er hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird jetzt zu klären haben, ob die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe zutreffen.

Quelle: ra-online, BFH

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