21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil15.02.2023

Keine Steue­r­er­mä­ßigung für ein Hausnot­ruf­system ohne Sofort-HilfeVoraussetzung für Anspruch auf Steue­r­er­mä­ßigung nicht erfüllt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Steue­r­er­mä­ßigung nach § 35 a Abs. 2 (Ermäßigung der Einkommensteuer um 20 % der Aufwendungen) für ein Hausnot­ruf­system nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn dieses im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Streitfall hatte die Klägerin ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Der mit dem Anbieter geschlossene Vertrag beinhaltete jedoch lediglich die Bereitstellung des Hausnotruf-Geräts und einen 24 Stunden-Bereit­schafts­service. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnot­ruf­system nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Das Finanzgericht gab der Klage allerdings statt.

Kein Erbringen im Haushalt des Steuer­pflichtigen

Dies sah der BFH anders. Die Steuerermäßigung nach § 35 a EStG könne nur für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen in Anspruch genommen werden, die im Haushalt des Steuer­pflichtigen erbracht würden. An letzterer Voraussetzung fehle es vorliegend. Denn die Klägerin zahle im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnot­ruf­systems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs. Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolge jedoch außerhalb der Wohnung der Klägerin und damit nicht in deren Haushalt.

Abgrenzung zu Notruf über sog. Piepser unmittelbar an Pflegekraft

Das Urteil grenzt sich von der Entscheidung des BFH betreffend Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Senio­ren­re­sidenz ab. Dort erfolgte der Notruf über einen sog. Piepser unmittelbar an eine Pflegekraft, die sodann auch die erforderliche Notfall-Soforthilfe übernahm.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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