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Bundesfinanzhof Urteil17.12.2015

Prozesskosten für Geltendmachung von Schmerzensgeld können nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen anerkannt werdenFür Abzugsfähigkeit müsste Prozessführung auslösendes Ereignis zwangsläufig sein

Kosten eines Zivilprozesses, mit dem der Steuer­pflichtige Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behand­lungs­fehlers geltend macht, sind keine außer­ge­wöhn­lichen Belastungen. Dies entschied der Bundesfinanzhof und versagte damit die Steue­r­er­mä­ßigung gemäß § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes (EStG).

Entsprechend einer langjährigen Rechtsprechung, zu der der Bundesfinanzhof in 2015 zurückgekehrt ist, können Zivil­pro­zess­kosten grundsätzlich nicht als außer­ge­wöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zwar kann sich ein Steuer­pflichtiger nach einem verlorenen Zivilprozess der Zahlung der Prozesskosten aus rechtlichen Gründen nicht entziehen. Dies reicht für den Abzug der Prozesskosten als außer­ge­wöhnliche Belastung aber nicht aus. Denn hinsichtlich der Zwangs­läu­figkeit i.S. von § 33 EStG ist auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu der Aufwendung geführt hat. Zivil­pro­zess­kosten sind folglich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung auslösende Ereignis zwangsläufig war. Denn es sollen nur zwangsläufige Mehrauf­wen­dungen für den existenz­not­wendigen Grundbedarf steuermindernd berücksichtigt werden.

Zivil­pro­zess­kosten sind in der Regel keine zwangsläufig entstehenden Kosten

Hierzu gehören Zivil­pro­zess­kosten in der Regel nicht. Dies gilt insbesondere, wenn - wie im Urteilsfall - Ansprüche wegen immaterieller Schäden geltend gemacht werden. Zivil­pro­zess­kosten sind vielmehr nur insoweit abziehbar, als der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt und der Steuer­pflichtige gezwungen ist, einen Zivilprozess zu führen.

Ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG hier nicht entscheidend

Nicht zu entscheiden hatte der Bundesfinanzhof über die ab 2013 geltende Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG. Berücksichtigt werden hiernach nur noch solche Aufwendungen, ohne die der Steuer­pflichtige Gefahr liefe, seine Existenz­grundlage zu verlieren und seine lebens­not­wendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Offen ist dabei, ob hierdurch die Voraussetzungen für die Anerkennung von Prozesskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen enger gefasst worden sind.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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