15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil17.06.2010

BFH: Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nacht­a­r­beits­zu­schläge auch bei Vereinbarung eines durch­schnitt­lichen Auszah­lungs­betrags pro StundeVergü­tungs­system stellt zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten dar

Zuschläge für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwan­kungen durch­schnittlich gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Unter den Voraussetzungen des § 3 b des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u. a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall beschäftigte die im Gastro­no­mie­bereich tätige Klägerin Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren Arbeitnehmern neben einem so genannten Basisgrundlohn einen gleich­blei­benden Arbeitslohn pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage dieses Basisgrundlohns und unter Berück­sich­tigung der den Arbeitnehmern zustehenden Zuschläge im Sinne des § 3 b EStG der vereinbarte Auszah­lungs­betrag pro Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine so genannten Grund­loh­n­er­gänzung. Zur Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungs­software. Ziel der Vergü­tungs­ver­ein­barung war der Ausgleich von Lohnschwan­kungen, die sich sonst aufgrund unter­schied­licher Arbeits­zeit­planung ergeben hätten.

Vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen wird durch variable Gestaltung von Grund­loh­n­er­gän­zungs­be­trägen nicht aufgehoben

Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin in Haftung genommen. Der Bundesfinanzhof gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Auffassung hat die Vereinbarung eines durch­schnitt­lichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich ein immer gleich­blei­bender Auszah­lungs­betrag pro Stunde ergibt. Das bedeute jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der Grund­loh­n­er­gän­zungs­betrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem Vergü­tungs­system um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen Möglichkeiten. Der Bundesfinanzhof wies auch daraufhin, dass § 3 b EStG eine Subventionsnorm sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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