21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil09.05.2019

Übernahme von Steuer­beratungs­kosten bei Netto­lohn­vereinbarung kein ArbeitslohnÜbernahme der Kosten für Erstellung der Einkommen­steuer­erklärungen können nicht als Arbeitslohn angesehen werden

Die Übernahme von Steuer­beratungs­kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Netto­lohn­vereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuer­erstattungs­ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Dies entschied der Bundesfinanzhof und gab damit seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung auf (BFH-Urteil vom 21. Januar 2010 - VI R 2/08).

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Arbeitgeber, bei dem es sich um ein inländisches Tochter­un­ter­nehmen eines weltweit tätigen Konzerns handelte, mit den nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern des Konzerns Netto­lohn­ver­ein­ba­rungen abgeschlossen. Der Arbeitgeber übernahm die Kosten für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen der entsandten Arbeitnehmer durch eine vom Konzern beauftragte Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft. Die Arbeitnehmer traten ihre Steue­r­er­stat­tungs­ansprüche an den Arbeitgeber ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Übernahme der Steuer­be­ra­tungs­kosten zu steuer­pflichtigem Arbeitslohn führte und setzte gegenüber dem Arbeitgeber pauschale Lohnsteuer fest.

Netto­lohn­ver­ein­ba­rungen verpflichtet Arbeitgeber zur Übernahme der Einkommensteuer der Arbeitnehmer

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Er entschied, dass der Arbeitgeber die Steuer­be­ra­tungs­kosten nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer, sondern in seinem ganz überwiegend eigen­be­trieb­lichen Interesse übernommen hatte. Der Arbeitgeber war aufgrund der mit den Arbeitnehmern abgeschlossenen Netto­lohn­ver­ein­ba­rungen verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen. Durch die Einschaltung der Steuer­be­ra­tungs­ge­sell­schaft wollte der Arbeitgeber eine möglichst weitgehende Reduzierung der Einkom­men­steuern der Arbeitnehmer und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Die Arbeitnehmer hatten ihre Steue­r­er­stat­tungs­ansprüche an den Arbeitgeber abgetreten. Entscheidend war daher, dass nur der Arbeitgeber von dem wirtschaft­lichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte.

BFH verneint Vorliegen von Arbeitslohn

Bei einer derartigen Sachlage stellt die Übernahme der Kosten für die Erstellung der Einkom­men­steu­e­r­er­klä­rungen keinen Arbeitslohn dar. Dabei ist nicht von Bedeutung, dass in dem konkreten Streitfall die Arbeitnehmer aus dem Ausland entsandt wurden. Für einen reinen Inlands­sach­verhalt wäre ebenso zu entscheiden.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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