23.11.2024
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Finanzgericht Düsseldorf Urteil03.12.2013

Netto­lohn­vereinbarung: Einkommen­steuer­nachzahlung durch den Arbeitgeber ist nicht auf einen Bruttobetrag hochzurechnenEinkommen­steuer­erstattung darf nur durch Abzug vom laufenden Brutto­a­r­beitslohn berücksichtigt werden

Einkommen­steuer­erstat­tungs­ansprüche, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Netto­lohn­vereinbarung an seinen Arbeitgeber abgetreten hat, sind im Rahmen des Lohn­steuer­einbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden Brutto­a­r­beitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein japanischer Staats­an­ge­höriger, war aufgrund einer Entsen­dungs­ver­ein­barung als Angestellter in Deutschland tätig. Er traf mit seiner Arbeitgeberin eine Netto­lohn­ver­ein­barung. Danach zahlte die Arbeitgeberin den Nettolohn aus und übernahm die darauf anfallenden Steuern. Im Rahmen von Veranlagungen anfallende Einkom­men­steu­e­r­er­stat­tungen wurden an die Arbeitgeberin abgeführt. Kam es zu Nachzahlungen, wurden diese von der Arbeitgeberin erbracht.

Finanzamt rechnet Steuer­nach­zah­lungen auf Bruttolohn hoch

Zwischen den Beteiligten war streitig, ob die als Arbeitslohn zu erfassenden Einkom­men­steu­er­nach­zah­lungen durch die Arbeitgeberin den Brutto- oder Nettolohn des Klägers erhöhen. Mit der Klage wendete sich der Kläger gegen die Handhabung des Finanzamts, das den Nachzah­lungs­betrag auf einen Bruttolohn hochrechnete.

Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage statt

Nach der Rechtsprechung sei ein Einkom­men­steu­e­r­er­stat­tungs­an­spruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Netto­lohn­ver­ein­barung an seinen Arbeitgeber abgetreten habe, im Rahmen des Lohnsteu­e­r­ein­behalts nur durch einen Abzug vom laufenden Bruttoarbeitslohn und nicht durch Verminderung des laufenden Nettolohns zu berücksichtigen. Diese Grundsätze seien auf den Streitfall übertragbar.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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