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29.01.2025  
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Bundesfinanzhof Urteil20.04.2023

Steue­r­er­mä­ßigung für die Inanspruchnahme haushaltnaher Dienst­leis­tungen durch MieterAbsetzbarkeit gilt auch für fremd beauftragte haushaltnahe Dienst­leis­tungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und Handwerker­leistungen gemäß § 35 a des Einkommen­steue­rgesetzes (EStG) steuermindernd geltend machen können, auch wenn sie die Verträge mit den Leistungs­er­bringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Die Kläger wohnten in einer angemieteten Eigen­tums­wohnung. Der Vermieter stellte ihnen mit der Nebenkostenabrechnung Aufwendungen für Treppen­haus­rei­nigung, Schnee­räum­dienst, Gartenpflege und für die Überprüfung von Rauch­warn­meldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und Handwer­ker­leis­tungen nach § 35 a EStG. Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab.

Mieter muss Verträge nicht selbst abgeschlossen haben

Der BFH entschied anders. Er gab den Steuer­pflichtigen Recht. Nach der Entscheidung des BFH steht der Steue­r­er­mä­ßigung nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den jeweiligen Leistungs­er­bringern, z.B. dem Reini­gungs­un­ter­nehmen und dem Handwerks­betrieb, regelmäßig nicht selbst abschließen. Für die Gewährung der Steue­r­er­mä­ßigung sei ausreichend, dass die haushaltsnahen Dienst­leis­tungen und Handwer­ker­leis­tungen dem Mieter zu Gute gekommen. Soweit das Gesetz zudem verlange, dass der Steuer­pflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten habe und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt sei, genüge als Nachweis auch eine Wohnne­ben­kos­te­n­a­b­rechnung oder eine Bescheinigung, die dem von der Finanz­ver­waltung anerkannten Muster entspricht.

Im Zweifel müssen ergänzende Unterlagen vorgelegt werden

Aus beiden müsse sich allerdings Art, Inhalt und Zeitpunkt der Leistung sowie Leistungs­er­bringer und Leistungs­emp­fänger nebst geschuldetem Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt oder im Klageverfahren dem Finanzgericht unbenommen, die Vorlage der Rechnungen im Original oder in Kopie vom Steuer­pflichtigen zu verlangen. In diesem Fall müsse sich der Mieter die Rechnungen vom Vermieter beschaffen. Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungs­ei­gentümer, wenn die Beauftragung für haushaltsnahe Dienst­leis­tungen und Handwer­ker­leis­tungen durch die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft –regelmäßig vertreten durch deren Verwalter– erfolgt ist.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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