21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil13.08.2020

Arbeitslohn: Zahlung von Verwar­nungs­geldernBundesfinanzhof zum geldwerten Vorteil von Verwar­nungs­geldern

Die Zahlung eines Verwar­nungs­geldes durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer, der die Ordnungs­wid­rigkeit (Parkverstoß) begangen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Klägerin betrieb einen Paket­zu­stell­dienst im gesamten Bundesgebiet. Soweit sie in Innenstädten bei den zuständigen Behörden keine Ausnah­me­ge­neh­migung nach § 46 der Straßenverkehrs-Ordnung erhalten konnte, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbots- oder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte, nahm sie es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halte­ver­bots­be­reichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungs­wid­rigkeit Verwar­nungs­gelder erhoben wurden, zahlte die Klägerin diese als Halterin der Fahrzeuge.

Zahlung der Verwar­nungs­gelder kein Zufluss von Arbeitslohn

Das Finanzamt (FA) war unter Verweis auf ein früheres BFH-Urteil der Ansicht, es handele sich hierbei um Arbeitslohn. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber der Klägerin Recht. Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Rechtssache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Er bestätigte das FG zunächst darin, dass im Streitfall die Zahlung der Verwar­nungs­gelder auf eine eigene Schuld der Klägerin erfolgt ist und daher nicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führen kann, der die Ordnungs­wid­rigkeit begangen hat.

Möglicher geldwerter Vorteil der Fahrer ist noch zu prüfen

Im zweiten Rechtsgang hat das FG aber noch zu prüfen, ob den Fahrern, die einen Parkverstoß begangen hatten, nicht dadurch ein geldwerter Vorteil und damit Arbeitslohn zugeflossen ist, weil die Klägerin ihnen gegenüber einen Regressanspruch hatte, auf den sie verzichtet hat. Dass es sich bei den zugrun­de­lie­genden Parkverstößen um Ordnungs­wid­rig­keiten im absoluten Bagatellbereich handelt, spielt nach dem BFH für die Beurteilung, ob Arbeitslohn vorliegt, keine Rolle.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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