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Bundesfinanzhof Urteil18.08.2022

Allgemeiner Zweckbetrieb einer gemeinnützigen Beschäftigungs­gesellschaftGemein­nüt­zigkeit auch bei jahrelangen hohen Gewinnen möglich

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem steuer­recht­lichen Konkurrenten­streit­verfahren entschieden, dass entgeltliche Dienst­leis­tungen einer als gemeinnützig anerkannten Beschäftigungs­gesellschaft nur dann einen steuer­be­güns­tigten Zweckbetrieb begründen, wenn die ihren Auftraggebern erbrachten Leistungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung ihres gemeinnützigen Zwecks sind.

Die klagende GmbH ist ein auf die textile Vollversorgung von Krankenhäusern und Seniorenheimen mit Mietwäsche spezialisiertes Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen. In ihrem örtlichen Einzugsbereich betrieb die wegen Förderung des Wohlfahrts­wesens als gemeinnützig anerkannte Beigeladene (eine gemeinnützige GmbH) eine Großwäscherei, in der sie vorwiegend langzeit­a­r­beitslose Menschen und Menschen mit Behinderung beschäftigte. Das Finanzamt (FA) ging davon aus, dass die aus dem Betrieb der Wäscherei erzielten Gewinne sowohl von der Körper­schaft­steuer als auch von der Gewerbesteuer befreit seien, weil insoweit die Voraussetzungen eines allgemeinen Zweckbetriebs nach § 65 der Abgabenordnung (AO) vorlägen. Die Klägerin hielt die Wäscherei dagegen für einen (steuer­pflichtigen) wirtschaft­lichen Geschäfts­betrieb und klagte gegen das FA, damit dieses die Steuer­fest­set­zungen zulasten der gemeinnützigen GmbH (Beigeladenen) ändere. Das Finanzgericht (FG) der Klage stattgab.

Dienst­leis­tungen müssen ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie sein

Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG hatte rechts­feh­lerhaft entschieden, dass die Zweck­be­trie­bs­ei­gen­schaft einer gemeinnützigen Beschäftigungsgesellschaft (hier: Wäscherei) bereits dann ausgeschlossen sei, wenn der Zweckbetrieb in drei aufein­an­der­fol­genden Veran­la­gungs­zeit­räumen erhebliche Gewinne erzielt habe. Im zweiten Rechtsgang wird das FG erneut über die Zweck­be­trie­bs­ei­gen­schaft der Wäscherei zu entscheiden haben. Nach Auffassung des BFH ist für die Annahme eines Zweckbetriebs vor allem maßgebend, dass die Dienst­leis­tungen das ausschließliche Ergebnis der Arbeitstherapie und somit notwendige Folge der Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks sind.

Wettbewerb mit anderen Betriebe muss für die Erfüllung des steuer­be­güns­tigten Zwecks unvermeidbar sein

Dies schließt es zwar nicht aus, dass die Beschäf­ti­gungs­ge­sell­schaft auch nicht förde­rungs­be­dürftige Mitarbeiter einsetzt; dies gilt jedoch nur, wenn und soweit dieser Einsatz zum Erreichen des steuer­be­güns­tigten Zwecks auch unbedingt notwendig ist. Darüber hinaus kommt es darauf an, ob der Wettbewerb mit anderen (steuer­pflichtigen) Betrieben, die vergleichbare Lohnaufträge ausführen oder ausführen wollen, für die Erfüllung des steuer­be­güns­tigten Zwecks unvermeidbar ist. Die Feststellung der Unver­meid­barkeit erfordert eine Abwägung des FG zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an einem intakten (steuerlich nicht beeinflussten) Wettbewerb einerseits und der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Tätigkeiten andererseits.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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