18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.04.2022

BFH zur Umsatz­steu­er­pflicht bei SportvereinenZusatzeinnahmen von Sportvereinen unterliegen der Umsatz­steu­er­pflicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatz­steu­er­pflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwert­steuer­system­richtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.

In dem Streitfall ging es um einen Golfverein, der nicht nur von seinen Mitgliedern durch allgemeine Mitglieds­beiträge aus Sicht der Finanz­ver­waltung nicht steuerbar vergütet wurde, sondern der darüber hinaus eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbrachte. Dabei handelte es sich um die Berechtigung zur Nutzung des Golfspiel­platzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen für das Abschlags­training mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, die mietweise Überlassung von Caddys und um den Verkauf eines Golfschlägers.

FG: Keine Umsatz­steu­er­pflicht

Das Finanzamt (FA) sah diese gesondert vergüteten Leistungen als steuerbar und umsatz­steu­er­pflichtig an. Die dem Grunde nach mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG für den Veran­stal­tungs­bereich versagte das FA, da es den Golfverein nicht als gemeinnützig ansah, was es insbesondere damit begründete, dass es an einer hinreichenden Vermö­gens­zweck­bindung für den Fall der Verein­s­auf­lösung fehlte. Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen eingelegten Klage statt, da es nach Maßgabe der bisherigen Rechtsprechung des BFH davon ausging, dass sich der Golfverein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

BFH ändert bisherige Rechtsprechung nach EuGH-Urteil

Da diesbezüglich Zweifel aufgetreten waren, rief der BFH im Revisi­ons­ver­fahren den EuGH an. Dieser entschied, dass eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL nicht möglich sei. Dem hat sich der BFH jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung angeschlossen. Danach war das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen. Dies gilt auch für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Kläger Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte. Denn der EuGH hatte ergänzend entschieden, dass die Steuerfreiheit im Sportbereich voraussetzt, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es im Streitfall fehlte.

BFH mahnt Lösung durch Gesetzgeber an

Die Entscheidung betrifft laut BFH unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Diese Problematik dürfte sich nur gesetzgeberisch dadurch lösen lassen, dass der nationale Gesetzgeber die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien. Dies wird in der Fachwelt seit zwei Jahrzehnten diskutiert, ohne dass der nationale Gesetzgeber derartige Überlegungen bislang aufgegriffen hat.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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