24.11.2024
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Dokument-Nr. 12420

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Urteil07.07.2011BundesfinanzhofV R 41/09 und V R 42/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1023Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1023
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Bundesfinanzhof Urteil07.07.2011

BFH schränkt Vorsteuerabzug bei von Ehegatten errichteten sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden einBei gemischt-genutzten Wirtschafts­gütern erforderliche Dokumentation der Zuord­nungs­ent­scheidung muss im Rahmen der Jahressteu­e­r­er­klärung erfolgen

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (so genanntes Seeling-Modell), eingeschränkt.

Die beiden zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen denselben Fall. In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt­ge­nutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50 % im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Mitei­gen­tums­anteil vermietete die Klägerin umsatz­steu­er­pflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.

Ehefrau ist mit Vermietung des Mitei­gen­tums­anteils an Ehemann nicht im umsatz­steu­er­recht­lichen Sinne wirtschaftlich tätig

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Mitei­gen­tums­anteils an ihren Ehemann nicht im umsatz­steu­er­recht­lichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache "HE" werden bei einer Mitei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Mitei­gen­tums­anteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - wie die Klägerin im Streitfall - sein.

Gericht verneint seitens des Ehemanns erforderliche "zeitnahe" Dokumentation der Zuord­nungs­ent­scheidung

Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschafts­gütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuord­nungs­ent­scheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuord­nungs­ent­scheidung muss - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteu­e­r­er­klärung geschehen. Zur Gleich­be­handlung aller Steuer­pflichtigen sowie aus Gründen der Rechts­si­cherheit und -klarheit hält es der Bundesfinanzhof allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuord­nungs­ent­scheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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