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- Privater Schwimmunterricht für Kleinkinder im Alter von 1 bis 3 Jahren ist umsatzsteuerfreiFinanzgericht Baden-Württemberg, Urteil14.06.2018, 1 K 3226/15
- Umsätze einer Fahrschule können steuerfrei seinFinanzgericht Baden-Württemberg, Urteil08.02.2017, 1 V 3464/16
- Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse unterliegen dem RegelsteuersatzFinanzgericht Münster, Urteil26.10.2012, 5 K 1778/09 KÚ
Bundesfinanzhof Urteil27.03.2019
BFH äußert Zweifel an Umsatzsteuerpflicht einer SchwimmschuleGericht erbittet Vorabentscheidung des EuGH
Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran geäußert, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat daher ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatzsteuerfrei. Das Umsatzsteuergesetz sieht keine Steuerbefreiung vor, jedoch behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) als steuerfrei.
Bisherige Rechtsprechung des BFH spricht für Steuerfreiheit
Mit dem Vorabentscheidungsersuchen möchte der Bundesfinanzhof nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmern erteilt wird.
Einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs durch EuGH macht Vorabentscheidungsersuchen erforderlich
Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) war erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. März 2019 eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hat. Es wird dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemeinwohlinteressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.
Mögliche Ungleichbehandlung zwischen Einzelunternehmern und Personengesellschaften sachlich nicht gerechtfertigt
Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin - obschon keine natürliche Person - Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb X und Y, falls sie selbst als Einzelunternehmer Schwimmunterricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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