21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil27.03.2019

BFH äußert Zweifel an Umsatz­steu­er­pflicht einer SchwimmschuleGericht erbittet Vorab­ent­scheidung des EuGH

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel daran geäußert, dass die Umsätze, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit der Veranstaltung von Schwimmkursen ausführt, nach Unionsrecht steuerfrei sind. Der Bundesfinanzhof hat daher ein entsprechendes Vorab­entscheidungs­ersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist eine GbR, die Schwimmkurse für Kinder durchführt. Sie behandelte diese von den Eltern vergüteten Leistungen als umsatz­steu­erfrei. Das Umsatz­steu­er­gesetz sieht keine Steuerbefreiung vor, jedoch behandelte das Finanzgericht die Umsätze nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwert­steu­er­system (MwStSystRL) als steuerfrei.

Bisherige Rechtsprechung des BFH spricht für Steuerfreiheit

Mit dem Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen möchte der Bundesfinanzhof nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschul­un­ter­richts im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des Bundes­fi­nanzhofs. Danach ist Schwim­m­un­terricht steuerfrei, wenn er von Einzel­un­ter­nehmern erteilt wird.

Einschränkende Auslegung des Unter­richts­be­griffs durch EuGH macht Vorab­ent­schei­dungs­er­suchen erforderlich

Die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) war erforderlich, weil der EuGH in seinem Urteil A&G Fahrschul-Akademie GmbH vom 14. März 2019 eine einschränkende Auslegung des Unter­richts­be­griffs "in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen" vorgenommen hat. Es wird dann weiter zu klären sein, ob die für die Annahme einer Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL notwendige Anerkennung der Klägerin aus dem mit ihren Tätigkeiten verbundenen Gemein­wohl­in­teressen ergeben. Denn die Fähigkeit zu schwimmen ist für jeden Menschen durchaus elementar.

Mögliche Ungleich­be­handlung zwischen Einzel­un­ter­nehmern und Perso­nen­ge­sell­schaften sachlich nicht gerechtfertigt

Aber selbst dann, wenn die Anerkennung verneint würde, stellt sich die Frage, ob die Klägerin - obschon keine natürliche Person - Privatlehrerin (Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL) ist. Es dürfte sachlich nicht zu rechtfertigen sein, weshalb X und Y, falls sie selbst als Einzel­un­ter­nehmer Schwim­m­un­terricht erteilen, steuerfreie Leistungen erbringen, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unter­richt­s­tä­tigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GbR) steuerpflichtig sein sollen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)

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