15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil24.10.2013

Pflicht zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer für Unternehmer eingeschränktUnternehmer sollen mit der Umsatzsteuer als indirekte Steuer nicht belastet werden

Unternehmer sind nicht verpflichtet, Umsatzsteuer über mehrere Jahre vorzu­fi­nan­zieren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

Umsatz­steu­er­rechtlich müssen Unternehmer im Rahmen der sog. Sollbesteuerung ihre Leistungen bereits für den Voran­mel­dungs­zeitraum der Leistungs­er­bringung versteuern. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt die ihm zustehende Vergütung - bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag - bereits vereinnahmt hat. Die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer entfällt nach § 17 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) erst dann, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann. Anders ist es bei der sog. Istbesteuerung. Dort werden solche Liqui­di­täts­nachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voran­mel­dungs­zeitraum der Entgelt­ver­ein­nahmung entsteht. Zur Istbesteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

Kunden haben keine Mängelansprüche geltend gemacht

Der Streitfall betraf einen Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewähr­leis­tungsfrist zu einem Siche­rungs­ein­behalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Sollbesteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Siche­rungs­ein­behalts zu versteuern. Eine Unein­bring­lichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hätten.

Wahrung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung erforderlich

Dem folgt der BFH nicht. Der Unternehmer soll mit der Umsatzsteuer als indirekte Steuer nicht belastet werden. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer ist eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es der BFH als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Istbesteuerung den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz zu wahren. Daher ist von einer Steuer­be­rich­tigung nach § 17 UStG bereits für den Voran­mel­dungs­zeitraum der Leistungs­er­bringung auszugehen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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