21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.07.2010

Steuerberatungs-GmbH darf ihre Umsätze nicht der Istbesteuerung unterwerfenUmsätze müssen bereits vor dem Erhalt des Entgelts versteuert werden

Eine Steuerberatungs-GmbH darf ihre buchfüh­rungs­pflichtigen Umsätze nicht nach vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung) gemäß § 20 des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) versteuern. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Das Urteil des BFH entspricht im Wesentlichen seiner bisherigen Rechtsprechung, modifiziert diese aber dahingehend, dass nach dem Urteil vom 22. Juli 2010 auch Steuerberater und Steuer­be­ra­ter­so­zi­etäten nicht mehr zur Istbesteuerung berechtigt sind, wenn sie freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch Bestandsvergleich ermitteln. Der BFH stützt dies darauf, dass die Istbesteuerung für Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG voraussetzt, dass der Unternehmer nicht buchfüh­rungs­pflichtig ist. Dementsprechend wäre es nicht folgerichtig, einem Unternehmer, der zwar nicht buchfüh­rungs­pflichtig ist, aber freiwillig Bücher führt, die Istbesteuerung zu gestatten.

Sollbesteuerung ist verfas­sungsgemäß

Das Urteil vom 22. Juli 2010 ist auch insoweit von grundsätzlicher Bedeutung, als der BFH die sog. Sollbesteuerung, nach der der Unternehmer seine Leistung bereits mit der Leistungs­er­bringung und nicht erst mit der Entgelt­ver­ein­nahmung zu versteuern hat, für verfas­sungsgemäß hält. Zwar ist der Unternehmer bei der Soll- anders als bei der Istbesteuerung zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer insoweit verpflichtet, als er die Umsatzsteuer für seine Leistungen ggf. bereits vor der Vereinnahmung der Umsatzsteuer von seinem Kunden an den Fiskus abzuführen hat. Nach dem Urteil des BFH ist diese Ungleich­be­handlung jedoch nicht zu beanstanden, da die Sollbesteuerung des Unternehmers bei Unein­bring­lichkeit des Entgel­t­an­spruchs nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG entfällt und an den Begriff der Unein­bring­lichkeit zur Wahrung der Besteu­e­rungs­gleichheit keine übermäßigen Anforderungen gestellt werden dürfen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

der Leitsatz

Eine Steuerberatungs-GmbH mit buchfüh­rungs­pflichtigen Umsätzen ist nicht zur Steuer­be­rechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG berechtigt.

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